Gleichheit der Wahl bei Selbstverwaltungskörperschaften

Mit Urteil vom 08.08.2011, Az: 2 C 1 /10, hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht § 22 der Wahlordnung der Technischen Universität Dresden für unwirksam erklärt.

§ 22 der Wahlordnung regelt die Wahl der Senatoren der Mitgliedergruppe der Studenten. Danach waren Wahlkreise zu bilden, die in § 20 Abs. 1 durch Zuordnung verschiedener Fakultäten festgelegt wurden. Aus jedem Wahlkreis sollte ein Wahlkreisvertreter gewählt werden. Das aktive Wahlrecht war nicht an die Wahlkreise gebunden. Hinsichtlich der jeweils zugehörigen Anzahl der Studenten wichen die Wahlkreise erheblich voneinander ab. Während z.B. dem Wahlkreis III etwa 16.000 Studenten angehörten, gehörten dem Wahlkreis IV lediglich 2.400 Studierende an.

Der gegen § 22 gerichtete Normenkontrollantrag eines Studenten war begründet, da die Vorschrift nach Ansicht des Gerichts gegen § 41 Abs. 1 SächsHSG verstößt. Danach werden die Mitglieder von Organen der Selbstverwaltung in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Die Gleichheit der Wahl sei durch die Einteilung in unterschiedlich große Wahlkreise und die fehlende Beschränkung der Stimmmöglichkeit auf den Wahlkreisbewerber nicht gewahrt. Dies führe dazu, dass das Gewicht der einzelnen Stimmen für den gewählten Kandidaten von dem Verhältnis der Stimmen, die auf die Bewerber der einzelnen Wahlkreise entfallen, abhänge. Dies sei mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht zu vereinbaren, auch wenn Einschränkungen der Freiheit und Gleichheit der Wahl im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht den strengen Anforderungen der Art. 38 GG, Art. 4 Abs. 1 SächsVerf unterliegen würden. Vielmehr könnten Einschränkungen der Gleichheit der Wahl bei der Wahl von Vertretungen von Selbstverwaltungskörperschaften bereits dann vorgenommen werden, wenn ein sachlicher Grund i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf vorliege. Derartige Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit müssten aber vom Gesetzgeber selbst oder zumindest auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. An einer solchen Ermächtigung im Gesetz fehle es aber. Vielmehr bestimme der Gesetzgeber im Gegenteil, dass innerhalb der Gruppen eine gleiche Wahl erfolge. Die Technische Universität Dresden dürfe auch nichts Gegenteiliges auf Grund ihrer Satzungsautonomie regeln, da ihr das Selbstverwaltungsrecht und die Satzungsautonomie nur im Rahmen der Gesetze zustehe.

Da das Gericht an den Antrag des Studenten gebunden war, konnte es nur § 22 der Wahlordnung für unwirksam erklären, der die Wahl der studentischen Senatoren regelt. Für die entsprechenden Regelungen in § 20 für die Wahl der Senatoren der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und § 21 für die Wahl der Senatoren der Mitgliedergruppe der akademischen Mitglieder würden die Grundsätze des Gerichts aber ebenso gelten, so dass auch diese Regelungen mit dem Gebot der gleichen Wahl nicht zu vereinbaren seien.

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