Haftung für Rückstauschäden bei Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle

Der Bundesgerichtshof hat am 24.08.2017 - III ZR 574/16 geurteilt, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde für Überflutungsschäden haftet, wenn Baumwurzeln die Kanalisation beschädigt haben. Da zu diesem Urteil bisher nur eine Pressemitteilung vorliegt, ist diese Entscheidung in der Presse unterschiedlich interpretiert worden.

In dem Fall war die beklagte Gemeinde Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem ein Baum stand, dessen Wurzeln in den Kanal eingewachsen waren und dessen Leistungsfähigkeit stark einschränkten. Bei einem Starkregen im Juli 2012 konnte der Kanal das Niederschlagswasser nicht mehr ableiten, wodurch in den Keller des benachbarten Hausgrundstückes Wasser aus einem unterhalb der Rückstauebene gelegenen Bodenablauf austrat. Dem Eigentümer des Hausgrundstückes entstand dadurch einen Schaden von über 30.000 €, wovon er im Prozess aufgrund einer fehlenden Rückstausicherung lediglich etwas über 20.000 € geltend machte. Während das Landgericht der Klage im Umfang von 15.000 € stattgab, wies das Oberlandesgericht die Klage insgesamt ab. Aufgrund der fehlenden, in der Abwasserbeseitigungssatzung aber vorgesehenen Rückstausicherung sei ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde als Betreiberin des Kanals ausgeschlossen. Als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich der Baum befand, falle ihr eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im Hinblick auf den Kanal nicht zur Last, weil es keine konkreten Anhaltspunkte für das Eindringen von Baumwurzeln in die Kanalisation gegeben habe.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen und entschieden, dass Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines baumbestandenen Grundstücks wegen der Verwurzelung eines Abbausystems nur unter besonderen Umständen in Betracht kommen würden. Es hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf eine mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss. Dabei seien die räumliche Nähe des Baumes und seiner Wurzeln zu dem Abwassersystem sowie Art, Alter und Wurzelsystem (Flach- oder Tiefwurzler) des Baumes zu berücksichtigen. Welcher Art die Kontrollpflichten sind, hänge von der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer im Einzelfall ab, da er regelmäßig keinen Zugang zum Kanal hat. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Gemeinde sowohl Eigentümerin des Grundstücks als auch Betreiberin der Abwasseranlage sei, müsse sie eindringende Wurzeln rechtzeitig beseitigen, soweit diese im Rahmen ohnehin gebotener Inspektionen des Kanals erkennbar gewesen wären. Zusätzliche Kontrollen sind also nicht erforderlich, soweit es keine Anhaltspunkte für ein Eindringen von Wurzeln in die Kanalisation gibt. Die fehlende Rückstausicherung schließe einen Schadensersatzanspruch im Verhältnis zur Gemeinde wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht aus, da die Verpflichtung aus der Abwassersatzung nur im Verhältnis zum Kanalbetreiber gelte. Es kommt allerdings eine Kürzung des Schadensersatzanspruches wegen Mitverschuldens in Betracht.

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