Hinweispflicht des Unternehmers bei fehlerhaften Vorgaben des AG

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2025, Az. 11 U 262/20

Die Klägerin beauftragte das beklagte Unternehmen mit Malerarbeiten an den Balkonen ihres Mehrfamilienhauses. Als sich die Leistung nachträglich als unsachgemäß herausstellte, verlangte die Klägerin von der Beklagten Vorschusszahlung zur Beseitigung der Mängel sowie Schadenersatz, nachdem sie die Mängel von einem Drittunternehmen hatte beseitigen lassen.

Das Berufungsgericht erkannte den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach als begründet an: Die Beklagte hatte die Klägerin, obwohl dies erkennbar war, nicht darauf hingewiesen, dass Feuchteschäden an den Balkonen vorlagen und ein Farbauftrag erst nach einer vorherigen Sanierung hätte erfolgen dürfen.

Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, dass der Unternehmervertraglich verpflichtet ist, den Auftraggeber auf Bedenken hinzuweisen, wenn er etwa die Ungeeignetheit der bindenden Vorgaben des Auftraggebers erkennen konnte. Er muss daher auch auf vom Besteller unerkannte Risiken der Vorgaben und Vorleistungen hinweisen, soweit sie geeignet sind, die eigene Leistung zu gefährden. Diese Pflicht soll dem Auftraggeber die notwendige Aufklärung über die Fehlerhaftigkeit seiner Anordnungen gewährleisten. Die Leistungspflicht des Unternehmers beim Bauvertrag beschränkt sich demnach nicht auf reinhandwerkliche Arbeiten, er muss daher auch "mitdenken". Mit Blickdarauf kann der Unternehmer von seiner Haftung nur dann frei werden, wenn erden Besteller rechtzeitig und ordnungsgemäß auf seine Bedenken hinweist.

Gleichwohl sah das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 50 % als gegeben an, da ihr die konstruktionsbedingten Feuchteschäden, die in der Vergangenheit wiederholt zu Problemen geführt hatten, bekannt waren, und sie diese der Beklagten nicht mitgeteilt hatte.

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