Hochschulzulassungsverfahren Zahnmedizin
In den Beschwerdeverfahren um die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2011/2012 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 23.04.2013, Aktenzeichen: 3 M 650/12 u.a., die Beschwerden der Studienbewerber gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Kinderbehandlungsstühle nicht als Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde gemäß § 19 Abs. 1 KapVO anzusehen sind. Zwar seien alle der Zahnersatzerhaltungs- und Zahnersatzkunde dienenden Behandlungseinheiten ohne Rücksicht auf ihre im Einzelfall schwierig abzugrenzende Verwendung und Brauchbarkeit für die studentische Behandlung in die Berechnung der Ausbildungskapazität einzubeziehen. Eine „brauchbare“ Behandlungseinheit in diesem Sinne sei jedoch nur eine solche, an denen ein Studierender unter den derzeit in der zahnärztlichen Praxis geforderten Bedingungen die Behandlung eines Patienten in der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde erlernen kann. Dies setzt voraus, dass die Behandlungseinheit nach Zustand und Ausstattung uneingeschränkt für die studentische Ausbildung verwendbar ist und so jede Art konservierender und prothetischer Behandlung des sitzenden Arztes am liegenden Patienten zulasse.
Gemessen an diesen Maßstäben habe das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme vor Ort zutreffenderweise festgestellt, dass die Kinderbehandlungseinheiten objektiv nicht in vollem Umfang für Zwecke der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde einsetzbar sind. Dies folge insbesondere daraus, dass an dem Standort der Kinderbehandlungseinheiten keine Labore mit den hygienischen Standards für die konservierende und prothetische Behandlung vorhanden seien und Geräte für die Verarbeitung bestimmter Materialien fehlen. Es sei dem Patienten nicht zumutbar, während einer laufenden Behandlung die etwa einen Kilometer entfernte Zahnklinik aufzusuchen, um eine Behandlung im Bedarfsfall dort fortsetzen zu können. Die Kapazitätsberechnung der Universität war daher nicht zu beanstanden.