Kapazitätsberechnung im Studiengang Zahnmedizin

Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschluss vom 26.05.2011 die Kapazitätsberechnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Studiengang Zahnmedizin bestätigt und sämtliche Eilanträge der Studienbewerber abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst die in der Vergabeverordnung Stiftung (VVO Stiftung) und – für höhere Fachsemester – in der Hochschulvergabeverordnung geregelten Ausschlussfristen für die außergerichtliche Antragstellung für rechtmäßig erklärt. Danach müssen die außergerichtlichen Anträge bei der Universität für das Wintersemester bis zum 16.07. und für das Sommersemester bis zum 15.01. bei der Hochschule eingegangen sein. Die nunmehr in § 23 Abs. 2 VVO Stiftung vorgesehene Einschränkung durch das Erfordernis einer vorherigen Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren war für das Studienjahr 2010/2011 noch nicht anwendbar. Das Gericht hat aber darauf hingewiesen, dass für das Wintersemester 2011/2012 die entsprechende Einschränkung gilt. Das Verwaltungsgericht hat außerdem klargestellt, dass trotz der Neufassung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen die bisher nicht geänderte Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 14.02.2003 weiter gelte, da im Hochschulzulassungsgesetz die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen inhaltlich fortgelten.

Die personelle Ausbildungskapazität hat das Verwaltungsgericht nicht überprüft, da es auf die personelle Ausstattung der Lehreinheit aufgrund des ausstattungsbezogenen Engpasses nicht ankomme.

Bei der Prüfung der ausstattungsbezogenen Kapazität hat das Verwaltungsgericht erneut festgestellt, dass die der Kinderzahnheilkunde gewidmeten Behandlungseinheiten nicht kapazitätsrelevant sind. Dies ergebe sich in erster Linie daraus, dass die Kinderbehandlungseinheiten nicht für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde gewidmet sind. Außerdem seien die Kinderbehandlungseinheiten nicht vollständig für die Behandlung von Erwachsenen ausgerüstet. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller – trotz der höheren personalbezogenen Kapazität – keinen Anspruch darauf, dass die Universität die Kinderbehandlungseinheiten für eine Erwachsenenbehandlung vollständig ausrüstet oder Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde umwidmet. Der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Teilhabeanspruch der Antragsteller sei auf die vorhandenen Ausbildungseinrichtungen beschränkt, so dass die Universität nicht zu einem entsprechenden Ausbau der Kapazität verpflichtet werden könne. Etwas anderes folge entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht daraus, dass die Universität zusätzliche Mittel aus Studiengebühren einnimmt oder aufgrund des Hochschulpaktes zugewiesen bekommt. Bei dem sogenannten Hochschulpakt 2020 handele es sich lediglich um eine Bund-Länder-Vereinbarung betreffend die Hochschulfinanzierung. Da die Verwaltungsvereinbarung weder auf bestimmte Hochschulen noch auf einzelne Studiengänge bezogen sei, könnten die Antragsteller daraus keine Rechtsansprüche auf Kapazitätserweiterung begründen.
Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus die Schwundquotenberechnung der Universität bestätigt. Die Schwundquote sei ordnungsgemäß bis zum siebten Fachsemester gemäß dem Hamburger Modell berechnet worden. Eine weitergehende Differenzierung entsprechend der konkreten Nachfrage nach sachlicher Kapazität im Bereich der klinischen Ausbildung sei nicht erforderlich, da der Studiengang Zahnmedizin – anders als der Studiengang Medizin – nicht in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite sei auch ein Prüfungsschwund nicht zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsgericht hat schließlich festgestellt, dass auch die Vergabe von Teilstudienplätzen trotz der höheren personenbezogenen Kapazität ausscheide, da die Vergabe eines Teilstudienplatzes im Studiengang Zahnmedizin zu einer Minderung der Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin um einen Platz führe. Da es sich bei beiden Studiengängen um sogenannte „harte NC-Fächer“ handelt, scheide eine Vergabe von Teilstudienplätzen in der Zahnmedizin auf Kosten von Vollstudienplätzen in der Medizin aus.

Die Kosten sämtlicher Verfahren wurden den Antragstellern auferlegt.

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