Kein Anspruch auf Fahrradfahrerschutzstreifen im Baustellenbereich

Die Landeshauptstadt Dresden hatte baustellenbedingt einen Gehweg gesperrt, der als gemeinsamer Geh- und Radweg für die Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer vorgesehen war. Radfahrer mussten nun auf die Straße ausweichen, auf der eine gelb gestrichelte Markierung aufgebracht wurde, die einen Bereich für Radfahrer kenntlich machte. Diese Markierung endete allerdings nach wenigen Metern, obwohl die Radfahrer baustellenbedingt bis zur nächsten Straßenkreuzung auf der Straße fahren mussten. Zusätzlich hatte die Stadt später eine Tempo-30-Begrenzung vorgenommen. Der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren verlangte eine Verlängerung der zugunsten der Radfahrer aufgebrachten Markierung, da nach seiner Auffassung die Tempo-30-Begrenzung seine körperliche Unversehrtheit nur unzureichend schütze.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.03.2015 – 3 B 275/14 den Antrag auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung abgelehnt. Zwar war der Senat mit dem Antragsteller der Auffassung, dass auf dem Straßenabschnitt eine besondere Gefährdung für Radfahrer vorliege. Eine solche Gefährdung sei bereits Tatbestandsvoraussetzung für die Festsetzung des gemeinsamen Fuß- und Radweges und die damit einhergehende Radwegbenutzungspflicht. Dieser besonderen Gefahrensituation habe die Landeshauptstadt Dresden durch die Tempo-30-Anordnung im Baustellenbereich allerdings hinreichend Rechnung getragen. Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit um 40 % sei geeignet, eine Gefahr für Leib und Leben von Fahrradfahrern hinreichend zu verhindern. Dies gelte auch dann, wenn es keine Überwachung der Geschwindigkeitsbegrenzung gibt. Es sei nicht davon auszugehen, dass allein die Anbringung eines Schutzstreifens für Fahrradfahrer deren berechtigte Interessen an einem gefährdungsarmen Durchqueren dieses Straßenabschnitts hinreichend gewährleiste. Auch dieser Schutzstreifen entfalte seine Wirkung nur durch seine Akzeptanz durch die motorisierten Verkehrsteilnehmer. Er sei ohne weiteres überfahrbar und biete keinen körperlichen Schutz vor der Missachtung dieses für Radfahrer bevorzugt vorgesehenen Straßenraums. Eine Gefährdungslage für Radfahrer schließe er nicht aus. Er könne lediglich die Gefahr in vergleichbarer Weise wie eine Tempo-30-Anordnung mindern. Der Antragsteller habe somit keinen Anspruch, dass in dem fraglichen Bereich gerade ein Fahrradschutzstreifen eingerichtet wird.

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