Keine AGG-Entschädigung für „Berufsdiskriminierten“

Ein 1953 geborener Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei bewarb sich auf eine Stellenanzeige, mit der seine Kollegen einen Rechtsanwalt (m/w) „als Berufsanfänger oder Kollege mit ein bis drei Jahren Berufserfahrung“ suchten. Die Kollegen zogen aber einen anderen Bewerber vor, mit der Folge, dass sie der erfolglose Bewerber mit einer Klage auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung von bis zu 60.000,00 € überzog.

Das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.10.2013, Aktenzeichen: 21 Sa 1380/13). Das Entschädigungsverlangen sei rechtsmissbräuchlich, der Kläger habe sich zuvor unabhängig vom Rechtsgebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort vielfach auf Stellenanzeigen für die Berufseinsteiger beworben und im Fall der Ablehnung eine Entschädigung von 60.000,00 € gefordert. Er habe zudem die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt und sich mit einem kaum aussagekräftigen Bewerbungsschreiben um die Stelle beworben. Der Kläger sei nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen.

Das Urteil ist zu begrüßen. Es zeigt, dass es durchaus möglich ist, sich gegen „AGG-Hopper“ erfolgreich zu wehren.

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