Keine Verzinsung des Rückerstattungsbetrages bei Aufhebung eines Abgabenbescheides durch die Behörde

Das OVG Bautzen hat erstmals mit Urteil vom 12.05.2010 (Az: 5 A 203/08) klargestellt, dass Rückerstattungsansprüche gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SächsKAG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO nicht zu verzinsen sind, soweit der Abgabenbescheid nicht durch oder nicht auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung herabgesetzt oder aufgehoben wurde.

§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO normiert einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für rechtsgrundlose Abgabenleistungen. Danach hat derjenige, der eine Abgabe (z.B. Beiträge und Gebühren) ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung dieses Betrages.

Eine Verzinsung des Erstattungsbetrages kommt nach Ansicht des OVG Bautzen nur in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO in Betracht. Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Erstattungs- oder Vergütungsbetrag vom Tag der Rechtshängigkeit bis zum Tag der Auszahlung zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Abgabe herabgesetzt wird. Andere Erstattungen schließt das OVG Bautzen von der Verzinsung aus. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift verbietet sich auch eine erweiternde Auslegung.

Nach Ansicht des OVG Bautzen ergibt sich ein Zinsanspruch auch nicht auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Dieser Anspruch schließt zwar die Herausgabe von Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass bei einem Erstattungsanspruch gegen eine Behörde die Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt.

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