Keine Verzinsung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen
Das Sächsische OVG hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 20.09.2011 (Aktenzeichen 4 A 512/09) an seiner bisherigen Rechtsauffassung, dass bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungs-anspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, festgehalten.
Bereits mit Urteil vom 12.05.2010 (wir berichteten: Mandanteninformation 01/2011) hatte das Sächsische OVG entschieden, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht zu verzinsen ist. Dieser Anspruch schließt zwar grundsätzlich die Herausgabe von Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB ein. Bei einem Erstattungsanspruch gegen eine Behörde kommt die Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen aber nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt.