Kostenerstattung für Straßenoberflächenentwässerung: Änderung von § 23 Abs. 5 StrG LSA?
Nach § 23 Abs. 5 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) hat der öffentliche Abwasserentsorger einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Straßenbaulastträger, soweit dieser die öffentlichen Abwasseranlagen für die Entsorgung des Straßenoberflächenwassers mitbenutzt. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich dabei nach den fiktiven Kosten, die bei der Herstellung einer eigenen Straßenentwässerungsanlage anfallen würden.
Die Landesregierung hat am 02.09.2025 folgende Änderung von § 23 Abs. 5 vorgeschlagen (Drucksache 8/5888):
„(5) Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserzweckverband eingerichtete Entwässerungsanlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage entsprechend der Fläche, die für die eigene Straßenentwässerung anzusetzen ist. Der Gemeinde oder dem Abwasserzweckverband obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage erhebt die Gemeinde oder der Abwasserzweckverband vom Straßenbaulastträger Gebührennach § 5 KAG LSA oder privatrechtliche Benutzungsentgelte.“
Sollte der Änderungsvorschlag angenommen werden, müssten sich zukünftig die Straßenbaulastträger an den Investitionskosten einer zu erneuern der Abwasseranlage auf Basis der tatsächlichen Kosten beteiligen. Die Höhe des Kostenbeitrags würde sich dann nach der anteiligen Fläche der zu entwässernden Straße an der Gesamtbemessungsfläche der im Straßenkörper zu bauenden Entwässerungsanlage berechnen.
Zudem könnten die öffentlichen Abwasserentsorger Gebühren für weitere indirekt anfallende Kosten für den langfristigen Betrieb der Entwässerungsanlage, insbesondere auch weitere investive Kosten für die Weiterleitung, Reinigung und Rückhaltung des Straßenoberflächenwassers verlangen.
Auch nach dem Änderungsentwurf soll § 23 Abs. 5 StrG LSA nicht für Bundesstraßen gelten. Somit wird der Bund wohl weiterhin die nicht auskömmlichen OD-Pauschalen für die Mitbenutzung der Abwasseranlagen anbieten. Aus haushaltsrechtlichen Gründen sollten die öffentlichen Abwasserentsorger diese Pauschalen nicht akzeptieren.
Der Gesetzesentwurf enthält keine Übergangs- oder Überleitungsvorschriften. Somit würde die Neuregelung zur Kostenbeteiligung an den Herstellungs- oder Erneuerungskosten nur für Abwasseranlagen gelten, die nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes fertiggestellt werden. Die Gebührenerhebung dagegen wäre wohl für alle mitbenutzten Abwasseranlagen Pflicht.
Wir werden über den weiteren Verfahrensgang berichten.
