Kurzer Abriss zum Skirecht

Das Winterwetter der letzten Wochen hat viele Sportfreunde wieder auf die Skipiste gezogen. Der Unfall des ehemaligen Ministerpräsidenten von Thüringen, Dieter Althaus, hat aber deutlich vor Augen geführt, dass es beim Ski fahren zu schweren Unfällen kommen kann, bei denen sich die Frage stellt, wer für einen eventuell eingetreten Schaden haftet.

Ereignet sich der Unfall im Ausland gilt nach § 40 EGBGB deutsches Recht, wenn es sich bei beiden Unfallbeteiligten um Deutsche handelt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2004, Az.: 7 U 1994/03; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008, Az.: 7 U 200/07). Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich zumindest bei Unfällen in Österreich und Tschechien aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates.

Da sich ein Schadensersatzanspruch nach einem Skiunfall nach Deliktrecht richtet, kommt es für die Frage der Haftung des Unfallverursachers darauf an, ob dieser den Unfall zumindest fahrlässig herbeigeführt hat. Maßgebend hierfür sind die 10 Verhaltensregeln des internationalen Skiverbandes (FIS), die zumindest in den Alpenländern als Gewohnheitsrecht gelten und als solches am Unfallort zu beachten sind (OLG Dresden a.a.O.; LG Bonn, Urteil vom 21.03.2005, Az.: 1 O 484/04). Die wichtigsten Regeln seien hier erwähnt:

Regel 2: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. Regel 3: Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet. Regel 4: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. Regel 5: Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Regel 6: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Kollision zweier Skifahrer der Anscheinsbeweis einer Sorgfaltspflichtverletzung gegen denjenigen Skifahrer spricht, der eine der zehn FIS-Regeln verletzt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2008, Az.: 13 U 81/08; OLG Brandenburg, a.a.O.). Bei einer Kollision mit einem Snowboardfahrer geht die Rechtsprechung von einer größeren Verantwortung des Snowboardfahrers aus, weil das Snowboard schwerer sei als Skier und weil wegen der höheren Aufpralldynamik bei Kollisionen höhere Verletzungsrisiken bestehen würden (vgl. LG Bonn, a.a.O.). Besonderheiten gelten auch bei Unfällen mit Motorschlitten. Hier muss der Fahrer des motorgetriebenen Fahrzeuges auf einer Skipiste Vorkehrungen für die Sicherheit der Skifahrer ergreifen (vgl. OLG München, Urteil vom 24.02.2002, Az.: 7 U 4714/01).

Aus der Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen wird zweierlei deutlich: Zum einen geschehen leider sehr häufig Unfälle auf Skipisten. Zum anderen ist die Skipiste alles andere als ein rechtsfreier Raum. Es gelten auch hier Verhaltensvorschriften, die ein jeder Skifahrer beachten muss, um nicht dem Risiko einer erfolgreichen Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ausgesetzt zu sein.

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