Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt: Teilweise Verfassungswidrigkeit des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 11.11.2014 - LVG 9/13 mehrere Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Änderung vom 26.03.2013 teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Das Landesverfassungsgericht hat unter anderem § 17b Abs. 3 Nr. 3 SOG LSA für verfassungswidrig und nichtig erklärt, wonach von jeder Person, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist, personenbezogene Telekommunikationsinhalte und -umstände durch den Einsatz technischer Mittel und Verkehrsdaten erhoben werden können. Diese Regelung sei unverhältnismäßig, da sie einer Heranziehung Nichtverantwortlicher ermögliche und zugleich die Begrenzungen der Regelung in § 10 SOG LSA verdränge.

Für nichtig erklärt wurde auch die Vorschrift des § 17c SOG LSA, wonach Telekommunikationsinhalte und -umstände in einem informationstechnischen System durch den Einsatz technischer Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erhoben werden durften. Diese Regelung schränke das Fernmeldegeheimnis in Art. 14 Verf LSA unverhältnismäßig ein. Die Regelung zielt darauf ab, gezielt Kommunikationsvorgänge mithilfe von auf den Geräten installierter Software auszuspähen. Die Verfassungswidrigkeit begründete das Gericht im konkreten Fall damit, dass der Landesgesetzgeber bisher keine verantwortliche Abwägungsentscheidung getroffen habe. Insbesondere fehle es bislang an den technischen Möglichkeiten zur Umsetzung der Norm. Der Gesetzgeber sei aber nicht in der Lage, Technik zu bewerten, die es noch gar nicht gibt.

Für nichtig erklärte das Landesverfassungsgericht Vorschriften zum Verbot des Verzehrs oder des Bereithaltens von alkoholischen Getränken auf öffentlichen Straßen und damit im Zusammenhang stehende Verkaufsverbote in § 94a SOG LSA. Diese Regelungen würden eine unverhältnismäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Berufsfreiheit darstellen. Insoweit fehle es an tragfähigen und nachvollziehbaren Sachgründen für die insoweit geregelten Verbote. Bisher sei nicht ausreichend belegt, dass der Genuss von Alkohol außerhalb der nach Gaststättenrecht konzessionierten Flächen regelmäßig und typischerweise die Gefahr von Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Lärmbelästigungen mit sich bringe.

Teilweise hat das Gericht bestimmte Vorschriften lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt und deren lediglich befristete Fortgeltung bis zum 31.12.2015 angeordnet (§ 16 Abs. 3 und § 17b Abs. 4 Satz 2).

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