Landgericht Dortmund: Grenzen für kommunalen Internetauftritt

Jüngst hatte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung betreffend das Crailsheimer „Stadtblatt“ die rechtlichen Grenzen für kommunale Amtsblätter konkretisiert. Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind – so der Bundesgerichtshof – Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen; unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbildes ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17).

Das Landgericht Dortmund übertrug nun diese Rechtsprechung auf das Online-Angebot der Stadt Dortmund. Berichte etwa über die Meisterfeier von Borussia Dortmund, über die Deutsche Meisterschaft in Unterwasserrugby oder über ein nichtstädtisches Hospiz seien, so das Gericht, unzulässig (Urteil vom 08.11.2019 - 3 O 262/17). Der klagende Dortmunder Verlag war daher mit seiner Unterlassungsklage gegen die Stadt in erster Instanz erfolgreich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Aber wie auch immer der Prozess in diesem Einzelfall ausgehen mag: kommunale Internetauftritte wird man nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben bewerten müssen. Hier besteht bei vielen Kommunen noch Anpassungsbedarf.

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