LG Zwickau: Kostenbeteiligung eines Straßenbaulastträgers für die Mitbenutzung der Abwasseranlagen
Das Landgericht Zwickau hat sich im Urteil vom 11.06.2018 – 5 O 978/16 zur Kostenbeteiligung eines Straßenbaulastträgers für die Mitbenutzung der öffentlichen Abwasseranlagen geäußert. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine GmbH, ist als Abwasserbeseitigungsunternehmen im Verbandsgebiet eines Abwasserzweckverbandes tätig. Sie führt im Verbandsgebiet des Zweckverbandes in dessen Auftrag die Abwasserentsorgung durch, wobei sie selbst Eigentümerin der Anlagen ist. Der beklagte Landkreis benutzt diese Abwasseranlagen zur Entsorgung von Straßenoberflächenwasser, welches auf den in seiner Straßenbaulast stehenden Straßen im Entsorgungsgebiet anfällt. Hierfür verlangt die GmbH ein Entgelt nach ihren Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für die Abwasserentsorgung pro Meter Kanallänge, welches der Landkreis nicht bezahlen möchte.
Die Zahlungsklage der GmbH wurde abgewiesen, weil die Forderungen der GmbH nach Auffassung des Landgerichts nicht belegt bzw. nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen worden waren. Das Landgericht hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der Landkreis grundsätzlich vertraglich zur Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes verpflichtet sei. Durch die bloße Inanspruchnahme der Leistungen der GmbH sei konkludent ein Vertrag geschlossen worden, für welchen auch die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen der GmbH gelten. Aus § 23 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) ergebe sich kein Wegfall der Entgeltpflicht des Landkreises. Das Kostenbeteiligungssystem des § 23 Abs. 5 SächsStrG finde weder unmittelbar noch analog Anwendung auf vor Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes (10.07.1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen. Auch für später errichtete bzw. sanierte Kanalanlagen entfalle die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlagen nicht gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 SächsStrG.
Nach Auffassung des Landgerichts ergebe sich aus § 23 Abs. 5 SächsStrG, „dass „darüber hinaus“, also über eine hier indes fehlende Investitionsbeteiligung des Straßenbaulastträgers hinaus, ein Entgelt nicht erhoben werden darf. Beteiligt sich der Straßenbaulastträger indes – wie hier – nicht, so kann er nicht doppelt profitieren, indem er einerseits sich an den Investitionskosten nicht beteiligt und andererseits auch sonst kein Entgelt für die laufende Nutzung der Entwässerungsanlage leistet.“
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wir werden Sie über den weiteren Verfahrensablauf informieren.