Mindestnote des Bachelorabschlusses von 1,8 als Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 16.02.2016 – 13 B 1516/15 entschieden, dass die Festsetzung einer Mindestnote von 1,8 als Zulassungsvoraussetzung zu einem Masterstudiengang rechtmäßig ist. Der Studienbewerber, der im Bachelorabschluss die Note von 1,8 nicht erreicht hatte, machte unter Berufung auf ältere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen geltend, dass als Zulassungsvoraussetzung zu einem Masterstudiengang nur eine Mindestnote von 2,5 zulässig sei.

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Die Festsetzung einer Mindestnote für die Zulassung zum Masterstudiengang sei mit der entsprechenden Regelung im Landeshochschulgesetz vereinbar, wonach die Prüfungsordnungen als Zugangsvoraussetzung einen vorangegangenen qualifizierten Abschluss vorsehen können. Eine solche Zulassungsvoraussetzung sei auch mit der aus Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit vereinbar. Der erste berufsqualifizierende Abschluss sei als Indikator für einen Erfolg im Masterstudium ein geeignetes Zugangskriterium. Die Festlegung der Mindestnote von 1,8 und der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung gerechtfertigt. Bei der Bestimmung der konkreten Notenhürde bestehe eine Einschätzungsprärogative der Hochschule, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Dass die Hochschule die Notengrenze willkürlich und ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit gewählt habe, sei nicht ersichtlich.

Der Einwand des Studienbewerbers, die Note sei deshalb zu hoch, weil die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft werde, führte ebenfalls nicht weiter. Die Notenfestlegung diene allein der Qualitätssicherung. Ein Zusammenhang mit Kapazitätsfragen bestehe nicht. Unzutreffend sei auch, dass das Gericht nur eine Mindestnote von 2,5 für zulässig halten würde. Das Gericht hatte bisher lediglich über derartige Notenhürden zu entscheiden. Dies rechtfertige aber nicht den Schluss, eine Mindestnote von 1,8 sei unverhältnismäßig. Schließlich sei es nicht fehlerhaft, dass die Hochschule neben der Note des Bachelorabschlusses kein alternatives Zugangskriterium vorgesehen habe. Die Beschränkung auf die Mindestnote sei vom Gestaltungsspielraum der Hochschule gedeckt.

Die Landeshochschulgesetze sehen stets vergleichbare Regelungen vor, sodass es auch in anderen Bundesländern möglich ist, dass Hochschulen entsprechende Mindestnoten des Bachelorabschlusses für einen Zugang zum Masterstudium festsetzen.

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