Mitverschulden des Radfahrers ohne Fahrradhelm

Die obergerichtliche Rechtssprechung ist bisher überwiegend der Auffassung, dass sich ein „normaler“ Radfahrer bei Nichttragen eines Fahrradhelms im öffentlichen Straßenverkehr kein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Begründet wird dieses Ergebnis im Wesentlichen damit, dass eine gesetzliche Helmpflicht fehlt.

Unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze zum Mitverschulden eines Geschädigten hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 05.06.2013 (Aktenzeichen: 7 U 11/12) jetzt eine abweichende Auffassung vertreten. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Radfahrerin eine öffentliche Straße befahren, ohne einen Helm zu tragen. Unmittelbar vor ihr öffnete der Fahrer eines parkenden Fahrzeuges die Fahrertür um auszusteigen. Die Radfahrerin konnte nicht mehr ausweichen. Bei dem Sturz zog sie sich schwere Schädelverletzungen zu. Unstreitig war, dass der PKW-Fahrer den Unfall allein verursacht hat. Streit bestand nur hinsichtlich der Frage, ob sich die Radfahrerin ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, weil sie im öffentlichen Straßenverkehr keinen Helm trug. Das OLG Schleswig hat der Klage der Radfahrerin nur im Umfang von 80 % stattgegeben, also ein Mitverschulden der Radfahrerin in Höhe von 20 % berücksichtigt. Die Frage des Mitverschuldens richte sich nicht allein nach gesetzlichen Vorschriften, sondern nach der üblichen Sorgfalt. Zum Beispiel werde auch bei Skifahrern ohne Helm ein Mitverschulden berücksichtigt, obwohl es keine entsprechende Helmpflicht gibt.

Bei Unfällen mit Radfahrern ohne Helm ist daher in Zukunft regelmäßig mit einem Mitverschuldenseinwand seitens der Haftpflichtversicherer zu rechen. Das Urteil des OLG Schleswig ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VI ZR 281/13 geführt.

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