Numerus clausus: Kein Anspruch auf Studienplatz bei „überlanger“ Wartezeit

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die Stiftung für Hochschulzulassung (vormals ZVS) verpflichtet, Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin zuzulassen mit der Begründung, mit einer Wartezeit von sechs Jahren sei die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten; das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte bereits Anfang Oktober d. J. die Vollziehung der Entscheidungen ausgesetzt. Wir berichteten.

Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen geändert und die Anträge der Studienbewerber auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschlüsse vom 08.11.2011, Aktenzeichen: 13 B 1213/11 u. a.). Eine verfassungsrechtlich abgesicherte Chance auf eine Zulassung zum gewünschten Studium sei „noch gegeben“, weil eine Zulassung zum Wintersemester 2012/2013 hinreichend wahrscheinlich sei. Ferner entstehe auch bei einer unzumutbar langen Wartezeit des Studienbewerbers kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium.

Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verdienen Zustimmung. Es wird nun doch keinen „neuen Weg“ geben, Studienplätze in „harten“ Numerus-Clausus-Fächern einzuklagen.

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