Oberlandesgericht Naumburg: Amtshaftung und Kollegialgerichtsrichtlinie im Hochschulbereich

Ein Studierender der Medizin exmatrikulierte sich, nachdem er – zumindest nach Auffassung der Hochschule – eine im Zuge des vorklinischen Studienabschnitts zu absolvierende Prüfung viermal nicht bestanden hatte und auch vor dem Verwaltungsgericht sowohl im Eilverfahren als auch im Hauptsacheverfahren mit seiner Auffassung, er habe mit dem letzten Versuch bestanden, nicht durchgedrungen war. Allerdings betrieb der Studierende ungeachtet der Exmatrikulation das Klageverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht weiter und in der Tat schätzte die zweite Instanz die Rechtslage anders als das Verwaltungsgericht ein: Mit dem vierten Versuch sei er erfolgreich gewesen.

Der Studierende verklagte sodann seine Alma Mater auf Schadensersatz. Er habe unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung mit dem fiktiven Erreichen des Berufslebens als Mediziner Anspruch auf den Differenzbetrag zu seiner tatsächlichen Berufsentwicklung.

Das Oberlandesgericht Naumburg wies – wie schon erstinstanzlich das Landgericht – die Klage mit Urteil vom 18.10.2017 (10 U 16/17) ab. Entscheidungserheblich war für das Oberlandesgericht die Kollegialgerichts-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach trifft den Amtsträger in der Regel kein Verschulden, wenn – wie im Streitfall – ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Besondere Umstände, nach denen die Kollegialgerichtsrichtlinie hier ausnahmsweise nicht anwendbar sein sollte, verneinte das Oberlandesgericht.

Auch für die Prüfungstätigkeit von Hochschulen gilt also der Grundsatz: Von einem Amtsträger darf keine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht erwartet und verlangt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Möglicherweise wird noch der Bundesgerichtshof entscheiden. Wir werden Sie informieren.

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