OVG Bautzen: Behandlungseinheiten der Parodontologie, der Kieferorthopädie und der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nicht kapazitätsrelevant

Mit Beschluss vom 12.12.2012 (Aktenzeichen NC 2 B 320/11) hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts den vorausgegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30.11.2012 abgeändert und die Anträge der Studienbewerber auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hatte der Kapazitätsberechnung zusätzlich zu den von der Technischen Universität Dresden bereits berücksichtigten 35 Behandlungseinheiten weitere fünf Behandlungseinheiten der Poliklinik für Parodontologie zugrunde gelegt, da es sich insoweit um Behandlungseinheiten der Zahnerhaltungskunde handele. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bautzen war jedoch der Auffassung, dass die fünf Behandlungseinheiten der Parodontologie nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind. Ihrer Berücksichtigung stehe bereits der Wortlaut von § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO entgegen, wonach lediglich die Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltung und Zahnersatzkunde zu berücksichtigen sind. Die Parodontologie bilde aber ebenso wie die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ein eigenes Fach und unterfalle damit nicht der Zahnerhaltungskunde. Eine andere Wertung folge weder aus der Nichterwähnung der Parodontologie in der Marburger Analyse noch aus § 49 ZÄPrO. Vielmehr könnten die Behandlungseinheiten der Parodontologie im Rahmen der Ausbildung der Studenten nach wie vor vernachlässigt werden.

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