OVG Bautzen: Besetzung beschließender Ausschüsse in Chemnitz rechtswidrig

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14.09.2010 (4 B 87/10) festgestellt, dass die Besetzung mehrerer Ausschüsse des Chemnitzer Stadtrats rechtswidrig ist.

Nach der Hauptsatzung der Stadt sind neun beschließende Ausschüsse zu bilden. Die im Streit stehenden Ausschüsse sind nach der Hauptsatzung mit neun Stadträten und der Oberbürgermeisterin zu besetzen. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren. Nach diesem Verfahren ist zunächst die Gesamtstimmenzahl jeder Partei/Fraktion zu ermitteln. Anschließend wird die Gesamtstimmenzahl jeder Partei/Fraktion nacheinander solange durch 1, 2, 3 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt werden, als Sitze zu vergeben sind. Im Ergebnis erhielten nach diesem Verfahren die vier größten Fraktionen (CDU, Die Linke, SPD, FDP) Sitze in jedem der im Streit stehenden sechs Ausschüsse. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erhielt Sitze in drei von sechs Ausschüssen. Die übrigen im Stadtrat vertretenen Gruppen (Ratsfraktion Pro Chemnitz, Wählervereinigung Volkssolidarität, NPD) erhielten in den sechs Ausschüssen insgesamt nur einen Sitz (Volkssolidarität).

Das OVG hat unterstrichen, dass nach den maßgeblichen Bestimmungen wegen des Rechts der Parteien/Fraktionen auf gleichberechtigte Teilnahme an der Willensbildung jeder Ausschuss einer Gemeindevertretung ein verkleinertes Bild des Gemeinde- oder Stadtrats sein müsse und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Gemeinde-/Stadtrats widerzuspiegeln habe (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit). Die Kombination aus kleiner Ausschussgröße und d´Hondtschem Höchstzahlverfahren biete dem vorliegenden Einzelfall keine Gewähr für eine Chancengleichheit bei der Wahl der Ausschüsse und damit auch nicht für eine spiegelbildliche Besetzung.

Das OVG hat seine Feststellungen in einem Eilverfahren getroffen. Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass es im Hauptsacheverfahren anders entscheidet. Dennoch dürfte die Entscheidung Anlass für die Kommunen sein, zu prüfen, ob die Hauptsatzung mit der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Einklang steht.

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