OVG Bautzen: Gescheiterter städtebaulicher Vertrag

Eine private Maßnahmeträgerin für Stadtentwicklung und Stadterneuerung hatte mit einer sächsischen Kommune einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, in dem sich die Maßnahmeträgerin unter anderem verpflichtete, für ein künftiges Wohn– und Gewerbegebiet die Grundstückseigentümer zu organisieren, die Bodenneuordnung zu betreiben und die Erschließungsanlagen herzustellen. Das private Unternehmen übernahm ferner die Vorfinanzierung der Maßnahmen. Zudem sollte zu gegebener Zeit ein Erschließungsvertrag zwischen der Kommune und den Grundstückseigentümern abgeschlossen werden.

Allerdings liefen die Dinge nicht wie geplant. Die Grundstückseigentümer von mehr als der Hälfte des geplanten Baugebiets wollten sich nicht weiter von der Maßnahmeträgerin organisieren lassen. Es kam dann auch nicht mehr zum Abschluss eines Erschließungsvertrages mit der Kommune. Allerdings hatte die Maßnahmeträgerin bereits beachtliche finanzielle Mittel insbesondere für die Erschließung des Baugebiets aufgewendet. Sie machte deshalb gegen die Kommune klageweise einen Betrag in Höhe von rund 5 Millionen € geltend, der sich unter anderem aus Erschließungskosten sowie Vergütungsansprüchen und Finanzierungskosten des Unternehmens zusammensetzte.

Hierüber hatte jetzt das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 03.09.2014 – 5 A 616/12 – zu entscheiden. Im Ergebnis ging die Sache für die sächsische Kommune glimpflich aus. Sie hat einen Betrag in von ca. 1,2 Millionen € zu tragen. Zudem war nach Auffassung des OVG ein beträchtlicher Teil der Zinsen auf diesen Betrag, weil gerichtlich zu spät geltend gemacht, bereits verjährt.

Im Hinblick auf die regelmäßig begrenzte personelle und finanzielle Ausstattung von Kommunen haben Modelle, wie sie vorliegend die Maßnahmeträgerin angeboten hatte, aus gemeindlicher Sicht zunächst etwas Bestechendes. Allerdings bleibt oft unklar, in wessen Interesse der Maßnahmeträger handelt und wer die Risiken für den Fall des Scheiterns trägt. Eine sorgfältige Prüfung der einschlägigen Verträge tut Not.

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