OVG Koblenz zur fehlenden Beitragspflicht eines mit einer Garage bebauten „Handtuch“- Grundstücks

Das OVG Koblenz hat im nun veröffentlichten Urteil vom 13.03.2013, Aktenzeichen: 6 A 10034/13, unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass einem so genannten „Handtuch“-Grundstück, das lediglich mit einer Garage bebaut werden kann, durch die bloße Möglichkeit seines Anschlusses an eine Wasserversorgungseinrichtung kein Vorteil i.S. des § 7 Absatz 2 Satz 1 RhPfKAG vermittelt werde. Eine Beitragspflicht würde für solch ein Grundstück nicht entstehen.

In der Vergangenheit ist das OVG in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, grundsätzlich werde auch für ein reines Garagengrundstück durch die Möglichkeit seines Anschlusses an eine Wasserversorgungs- oder Entwässerungseinrichtung ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil begründet (z.B. im Beschluss vom 03.04.1996 – 12 A 11396/95 und vom 01.08.1989 – 12 B 77/89). Hieran hält der erkennende Senat nicht mehr fest. Maßgeblich hierfür sei, dass bei „lebensnaher Betrachtungsweise“ dem Grundstückseigentümer ein solches Grundstück allenfalls dazu dienen könne, ein Kraftfahrzeug, das in der Garage geparkt wird, auf dem Grundstück zu waschen. Sonstige praktische Nutzungsmöglichkeiten eines vorhandenen Wasserversorgungsanschlusses seien kaum denkbar. Auf die Gelegenheit zum Autowaschen könne aber zur Begründung einer beitragsrechtlich relevanten Nutzungsmöglichkeit nicht abgestellt werden, da diese an die rechtlich zulässige Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Einrichtung anknüpft. Hieran fehle es aber im Falle des Autowaschens, denn nach den einschlägigen kommunalen Entwässerungssatzungen sei in aller Regel das Einleiten des bei einer Autowäsche anfallenden Abwassers in eine vorhandene Entwässerungseinrichtung untersagt.

Das Einrichten und Vorhalten eines Abscheiders mit dazugehörenden Schlammfängen nur zu dem Zweck, zulässigerweise ein Privatkraftfahrzeug auf einem Grundstück waschen und das anfallende Abwasser entsorgen zu können, würde nach Auffassung des OVG Koblenz in keinem Verhältnis zu dem dadurch vermittelten Vorteil stehen. Mit der danach fehlenden Möglichkeit einer Abwasserbeseitigung korrespondiere in solchen Fällen das Fehlen einer für den Eigentümer vorteilhaften Möglichkeit, das Grundstück an eine Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen. Ohne zulässige Möglichkeit, das bei einer solchen Nutzung zwingend anfallende Abwasser zu beseitigen, stehe „die Möglichkeit eines Wasserversorgungsanschlusses letztlich lediglich auf dem Papier und bleibt ohne konkreten Anwendungsgehalt.“

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