OVG LSA: Befolgung einer Anordnungsverfügung im Widerspruchsverfahren - Erlöschen oder Erledigung?

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 12.06.2025 - 2 L 19/25.Z über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Mit bauordnungsrechtlicher Verfügung gab der Kläger der Beigeladenen die Instandsetzung eines Nebengebäudes auf. Die hierfür erforderlichen Maßnahmensind in dem Bescheid unter den Nummern 1, 2, 3 und 6 im Einzelnen festgelegt. Auf den hiergegen von der Beigeladenen erhobenen Widerspruch hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid die Verfügungen Nr. 1 bis 3 und die darauf bezogenen Fristen- und Vollzugsregelungen Nr. 4, 5 und 7 auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Teilaufhebung begründete er damit, dass der Ausgangsbescheid zwar auch insoweit zunächst rechtmäßig gewesen sei, die Beigeladene aber den ihr auferlegten Maßnahmen Nr. 1 bis 3 im Laufe des Widerspruchsverfahrens nachgekommen sei und dies zum Wegfall der Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass des Bescheides und infolgedessen zu seiner Rechtswidrigkeit geführt habe.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Widerspruchsbescheid rechtswidrig. Die Befolgung einer Anordnung führt nicht zu ihrer Erledigung, sondern lediglich in entsprechender Anwendung des § 362 Abs. 1 BGB dazu, dass die auferlegte Pflicht im Wege der Erfüllung erlischt. Die Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes hat im Widerspruchsverfahren insofern eine Zurückweisung des Widerspruchs zur Folge. Dies gilt auch dann, wenn die in dem Verwaltungsakt auferlegte Pflicht erst während des Widerspruchsverfahrensbefolgt wird.

Eine Erledigung würde voraussetzen, dass ein Widerspruch nach seiner Erhebung durch ein außerprozessuales Ereignis nachträglich unzulässig oderunbegründet wird. Eine solche Änderung wird durch eine Erfüllung nicht bewirkt. Der durch sie herbeigeführte Vollzug wirkt sich weder auf die Zulässigkeit noch auf die Begründetheit des Widerspruchs aus.

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es in seinem nicht veröffentlichen Beschluss vom 21. Januar 2020 (2 L 46/19) in anderer Besetzung zu einer hiervon abweichenden Rechtsauffassung neigte. Daran hält es aus den genannten Gründen nicht mehr fest.

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