OVG LSA: Entstehen der sachlichen Beitragspflicht

Das OVG LSA hat im Beschluss vom 06.02.2020 - 4 L 276/19 seine Rechtsprechung zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in Bezug auf Leitungsrechte bestätigt. Bereits mit Beschluss vom 14.10.2019 - 4 L 210/19 hatte es ausgeführt:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der (teilweise) über Grundstücke verläuft, die im Eigentum eines Dritten stehen, und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. … Wenngleich nicht ausdrücklich betont, so versteht es sich dabei gleichsam von selbst, dass der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein muss, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verlaufen muss, die im öffentlichen Eigentum (des Entsorgungspflichtigen) stehen, oder - beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist. ... Denn andernfalls steht der Annahme einer dauerhaft gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung - zu der typischerweise ein Klärwerk gehört - das Zustimmungserfordernis anderer (privater) Grundstückseigentümer entgegen. … Danach ist es unerheblich, an welcher Stelle auf dem Weg zum Klärwerk der Hauptsammler durch ein privates Grundstück verläuft und deshalb der Bestand der Leitung rechtlich gesichert werden muss.“


Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei es nicht relevant, dass die Grundstücke in der Zukunft (teilweise) öffentliche Straßen werden sollen. Dass der Landkreis gegenüber der Eigentümerin der Grundstücke mit Bescheid eine wasserrechtliche Verfügung nach § 93 WHG zur Duldung der unterirdischen Durchleitung von Abwasser durch den Beklagten erlassen hat, stelle ebenfalls keine ausreichende Sicherung dar. Eine nicht für sofort vollziehbar erklärte Verfügung nach § 93 WHG führe erst mit ihrer Bestandskraft zu einer dauerhaften rechtlichen Sicherung der Leitung. Bis dahin sei es nicht ausgeschlossen, dass die Verfügung in einem Rechtsbehelfsverfahren wieder aufgehoben wird.


Soweit die öffentlichen Abwasserent- oder Wasserversorger Teile ihres Leitungsbestands nach § 93 WHG sichern wollen, sollten sie darauf hinwirken, dass der Landkreis entsprechende Duldungsverfügungen für sofort vollziehbar erklärt. Somit wäre möglicherweise eine rechtliche Sicherung der Leitungen im o. g. Sinn gegeben, auch für den Fall, dass die Verfügungen von den Grundstückseigentümern angefochten werden. Ausdrücklich hat das OVG LSA dies jedoch noch nicht entschieden.

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