OVG LSA: Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung

Mit Urteil vom 22.09.2020 – 4 L 96/18 bestätigte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zudem seine Rechtsauffassung im Urteil vom 20.08.2019 - 4 L 134/17, nachdem als „erstmalige“ Herstellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht nur die Schaffung einer zuvor noch nicht existenten Abwassereinrichtung im Rechtssinne anzusehen ist, sondern auch die grundlegende Umgestaltung einer bereits vorhandenen Einrichtung, durch die nach der Verkehrsauffassung eine neue und andere Einrichtung geschaffen wird.

Hiervon sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts insbesondere dann auszugehen, wenn der technische Bestand der ersten (früheren) Einrichtung in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Einrichtung eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Einrichtung, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Einrichtung. Ob die Umgestaltung auf einer (Gesamt-)Rechtsnachfolge beruht oder auf einer Funktionsnachfolge, sei dabei unerheblich. Die auch im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung erforderliche Abgrenzung zur - identitätswahrenden - räumlichen Erweiterung der bisherigen Einrichtung habe sich daran zu orientieren, ob ein verständiger Grundstückeigentümer sich vernünftigerweise der Einsicht verschließen kann, dass die bisherige Einrichtung nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Einrichtung aufgegangen ist. Dabei komme es maßgeblich auf den Umfang und Zustand der bisherigen Einrichtung an.

Weisen in der neuen Gesamteinrichtung die neuen Teile ein erhebliches Übergewicht aus, sei im Regelfall von einer neuen Einrichtung auszugehen. An der Neuherstellung ändere sich auch nichts dadurch, dass in der neuen Einrichtung Teile der alten Einrichtung weiter verwendet werden, für die bereits Beiträge geleistet worden sind; dies wirke sich allenfalls aufwandsmindernd aus. Wird der technische Bestand bislang rechtlich verschiedener Einrichtungen zusammengeführt, so gehören zu den maßgeblichen Umständen auch Veränderungen auf Rechtsträgerebene. Erfolgt keine Fusion, sondern lediglich ein Beitritt, könne dies dazu führen, dass es sich lediglich aus Sicht der Grundstückseigentümer im Gebiet der beitretenden Gemeinde, nicht hingegen aus Sicht der Grundstückseigentümer im Altgebiet des Zweckverbands um eine neue und andere Einrichtung handelt, für die (nochmals) Herstellungsbeiträge erhoben werden können.

Der danach grundsätzlich zulässigen (nochmaligen) Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen für Grundstücke, die bereits zuvor an eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung angeschlossen waren oder die Möglichkeit zur Anschlussnahme hatten, für die Inanspruchnahme(möglichkeit) einer anderen (neuen) öffentlichen Einrichtung, stehe der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht entgegen und auch der Vorteilsbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA führe zu keinem anderen Ergebnis.

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