OVG LSA zu Kosten eines Grundstücksanschlusses bei Umstellung vom Misch- auf Trennsystem
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG) hat mit Urteil vom 13.03.2025 – 4 L 60/24 entschieden, dass dem öffentlichen Abwasserentsorger die Kosten eines neuen Grundstücksanschlusses bei Umstellung der Abwasserentsorgung von einem Misch- auf ein Trennsystem zu erstatten sind. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches im Jahr 2004 mit einem Wohnhaus bebaut und an die vor dem Grundstück verlaufene Mischwasserleitung angeschlossen wurde. Für den Grundstücksanschluss (ausschließlich) für die Schmutzwasserentsorgung wurde sie vom Beklagten zu einer Kostenerstattung herangezogen. Über einen Anschluss für die Niederschlagswasserentsorgung verfügt das Grundstück nicht; das anfallende Niederschlagswasser versickert vollständig auf dem Grundstück.
Nachdem neben die bestehende Mischwasserleitung im Zeitraum 2014/2015 eine neue Abwasserleitung ausschließlich zur Schmutzwasserentsorgung errichtet worden war, wurde der Schmutzwasseranschluss des Grundstücks auf die neue Schmutzwasserleitung umgebunden. Die Klägerin wurde hierfür vom Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid zu einer (weiteren) Kostenerstattung herangezogen, der damit begründet wurde, dass die Änderung der Abwasserentsorgung von einem Mischsystem auf ein Trennsystem Kosten erspare. Zudem sei die Trennung auch wasserwirtschaftlich von Vorteil, da über einen Abschlag nun kein Schmutzwasser in das Gewässer gelangen könne.
Das OVG wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: Ändert der Entsorgungspflichtige im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens Art, Umfang und Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung, die der Schmutzwasserentsorgung für den Pflichtigen dient, und ist deshalb unter anderem auch die Errichtung eines neuen Grundstücksanschlusses erforderlich, ist die Erstattung der Kosten des neuen Grundstücksanschlusses - aufgrund der konkreten Nützlichkeit für das Grundstück - in der Regel gerechtfertigt. Dies gilt auch bei der im Rahmen des Organisationsermessen des Entsorgungspflichtigen liegenden Umstellung der Abwasserentsorgung von einem Misch- auf ein Trennsystem, in dessen Folge der bisherige Grundstücksanschluss in dieser Form nicht beibehalten werden kann.
Die Entscheidung ist auch für sächsische öffentliche Abwasserentsorger / Wasserversorger von Interesse. Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SächsKAG können diese bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Erneuerung oder Veränderung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen anstelle über Gebühren oder Beiträge gesondert zu ersetzen ist, soweit die Maßnahmen vom Anschlussnehmer zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen („konkreten Nützlichkeit“).