OVG Lüneburg: Ausnahme von der Bestattungspflicht nur im Ausnahmefall

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.05.2021 – 10 LA 233/20 erneut zu einem Dauerbrenner entschieden, nämlich zu der Frage, ob ausnahmsweise ein eigentlich bestattungspflichtiger Angehöriger von dieser Pflicht gegenüber einem Verwandten befreit ist, wenn der Verwandte ihm gegenüber eine Straftat begangen hat.

Im konkreten Fall wurde der Kläger als Sohn des Verstorbenen von der zuständigen Gemeinde durch Bescheid verpflichtet, die Urne seines mittlerweile im Auftrag der beklagten Gemeine eingeäscherten Vaters beizusetzen und drohte Ersatzvornahme an. Der Sohn lehnte dies ab und erhob Klage. Zur Begründung trug er vor, dass es für ihn unzumutbar sei, die Bestattung zu übernehmen. Sein Vater habe ihn 1979 schwer körperlich misshandelt, indem er ihn aus nichtigem Anlass im Schlaf überrascht und mit einer Hundekette aus Eisen auf ihn eingeschlagen habe. Dieser Vorfall habe zu einer endgültigen Trennung von seinem Vater geführt. Dieser sei außerdem seiner Unterhaltspflicht so gut wie nie nachgekommen.

Das Verwaltungsgericht in Oldenburg hatte die Klage abgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg wies den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Eine Ausnahme von der Bestattungspflicht sehe das niedersächsische Bestattungsgesetz nicht vor. Ob zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung des Bestattungspflichtigen eine ungeschriebene Ausnahme vorgesehen werden müsse, etwa wenn sich der Verstorbene wegen einer schweren Straftat zu Lasten des Bestattungspflichtigen strafbar gemacht hat, ließ das Gericht offen. Jedenfalls müsse es sich um eine solche Straftat handeln, die es dem Bestattungspflichtigen nach einem entsprechenden Vortrag auch für die zuständige Bestattungsbehörde ohne erforderliche Nachprüfungen offenkundig unzumutbar macht, seiner Bestattungspflicht nachzukommen. Die Bestattungspflicht müsse eine für ihn schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung darstellen. Einen solchen Ausnahmefall sahen die Gerichte hier nicht.

Zwar handele es sich nach dem Vortrag des Klägers um eine schwere körperliche Misshandlung. Dennoch mache es diese dem Kläger nicht schlechthin unerträglich, seiner Bestattungspflicht nachzukommen und die Kosten der Bestattung der Allgemeinheit aufzuerlegen. Die Gerichte haben dabei berücksichtigt, dass es sich nicht um einen lang andauernden Misshandlungsprozess des Vaters gehandelt habe, sondern um ein einmaliges Fehlverhalten, das auch nicht zu bleibenden Schäden geführt habe. Allerdings hatte das OVG Lüneburg selbst bei einem Fall mit jahrelangen, massiven körperlichen Übergriffen einen solchen Ausnahmefall nicht angenommen. Außerdem könne der Bestattungspflichtige die Bestattungskosten vom Erben nach § 1968 BGB oder nach § 74 SGB XII von dem Sozialhilfeträger erstattet verlangen.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte bereits Beschluss vom 02.10.2019 – 4 A 10/19 zur vergleichbaren Regelung in § 10 SächsBestG entschieden, dass Strafteten zulasten des Angehörigen keine Ausnahme von der gesetzlich geregelten Bestattungspflicht begründen.

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