OVG Magdeburg Baustillegung bei unklarem Vorhaben
In seinem Beschluss vom 04.04.2025 – 2 M 21/25 hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle zu entscheiden, mit dem der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, gegenüber dem Beigeladenen eine sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung zu erlassen.
Das Verwaltungsgericht führte aus, dass die Anordnung notwendig sei, um eine mögliche Verletzung baurechtlicher Bestimmungen zu verhindern, die auch dem Schutz der Antragstellerin als Eigentümerin des Nachbargrundstücks zu dienen bestimmt seien. Nicht ausgeschlossen sei eine Verletzung dieser Rechte, weil nach Aktenlage unklar bleibe, welches Vorhaben der Beigeladene mit den auf seinem Grundstück begonnenen Baumaßnahmen genau verwirklichen wolle.
Der Antragsgegner rügte, dass eine Verletzung nachbarschützender Rechte ausgeschlossen sei. Bei einem Vororttermin habe er festgestellt, dass es bei dem derzeitigen Zustand des Grundstücks, der bereits ausgeführten Maßnahmen und dem beabsichtigten verfahrensfreien Vorhaben keinerlei rechtliche Handhabe gebe, gegen den beigeladenen Bauherrn bauaufsichtlich einzuschreiten.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Nach § 78 Abs. 1 S. 1 BauO LSA hat die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Das Merkmal einer Errichtung
im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften sei bereits dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass begonnene Baumaßnahmen im Ergebnis zu einem baurechtswidrigen Zustand führen würden. Ansonsten liefe die Ermächtigung zur Baustilllegung in den Fällen leer, in denen Unklarheit darüber herrsche, ob ein Vorhaben nach seiner Fertigstellung baurechtswidrig sei. Die Bauaufsichtsbehörde müsste es dann trotz eines entsprechenden Verdachts hinnehmen, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, um erst anschließend im Wege einer Beseitigungsverfügung einschreiten zu können. Läge eine solche Unklarheit vor und erstrecke sich die Mutmaßung auf Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt seien, verdichte sich die Ermächtigung für die Bauaufsichtsbehörde, wenn ihr Ermessen insoweit auf Null reduziert sei, zu einer Pflicht zum Einschreiten und für den Nachbarn zu einem darauf gerichteten Anspruch.
Das Oberverwaltungsgericht pflichtete dem Verwaltungsgericht bei, dass nach Aktenlage nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Vorhaben des Beigeladenen nachbarschützende Rechte der Antragstellerin verletze. Die Beschwerde blieb deswegen ohne Erfolg.