OVG Saarlouis: Feuerwehrkosten: Verbrennen von Matratzen als grobe Fahrlässigkeit
Die Verwaltungsgerichte im Saarland hatten über eine Klage gegen einen Bescheid über die Erstattung von Kosten nach einem Feuerwehreinsatz zu entscheiden.
Mehrere Anrufer bei der integrierten Leitstelle meldeten eine zunehmende schwarze Rauchwolke, wahrscheinlich ein Flächenbrand. Daraufhin rückte die freiwillige Feuerwehr der beklagten Gemeinde mit insgesamt fünf Fahrzeugen und 26 Einsatzkräften aus. Am Brandortstellte sich heraus, dass kein Flächenbrand vorlag, sondern Schaumstoffmatratzen verbrannt wurden. Die Gemeinde machte mit dem angegriffenen Bescheid Einsatzkosten von 1.131,97 € gegenüber dem Klägergeltend. Dieser wehrte sich gegen den Bescheid u.a. damit, dass nicht er, sondern seine Ehefrau die Matratzen angezündet habe. Im Widerspruchsverfahren hatte der Landkreis dies als Schutzbehauptung angesehen, da der Kläger nach den Angaben im Einsatzbericht der Polizei vor Ort gewesen und sich gegenüber der Polizei als Verursacher ausgegeben habe.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die Klage gegen den Kostenbescheid mit Urteil vom 12.08.2024 – 6K 1414/21 abgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 10.01.2025 – 2 A 175/24 zurückgewiesen.
Die Gemeinde habe den Kläger zu Recht zu den Einsatzkosten herangezogen, da er den Einsatz grob fahrlässig verursacht habe. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Verursacherobliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Eine Abweichung von dieser Regel komme nur in atypischen Fällen in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall sei anzunehmen, wenn die Störung der öffentlichen Sicherheit nicht in die Risikosphäre des Verantwortlichen falle, etwa weil sie weder von ihm veranlasst noch für ihn vorhersehbar war. Hierzu sei eine wertende Betrachtung vorzunehmen, welche die Risiko- und Interessenssphären des Störers und der Allgemeinheit voneinander abgrenzt. Während auf der einer effektiven Gefahrenabwehr dienenden Primärebene für die Prüfung, ob Maßnahmen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt sind, die(subjektive) ex-ante-Perspektive der Einsatzkräfte maßgeblich sei, folge diese sekundärrechtliche Kostenebene dem Grundsatz der gerechten Lastenteilung und dem Gebot der rechtsstaatlichen Haftungsbegrenzung. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr sei dabei eine ex-post-Betrachtung maßgeblich. So dürfe die zur Gefahrenabwehr tätige Behörde gegenüber dem Anscheinsstörer zwar auf der Primärebene zur Gefahrenbeseitigung einschreiten, diesen jedoch auf der Sekundärebene nicht zur Kostenerstattung für den Einsatz in Anspruch nehmen, wenn sich ex post herausstellt, dass er die Anscheinsgefahr nicht veranlasst und zu verantworten hat.
Die Gerichte waren überzeugt davon, dass der Kläger die Anscheinsgefahr grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Verbrennen der Matratzen sei verboten. Maßgeblich für die Kostentragungspflicht des Klägers sei, dass dieser den Anschein der Mitverursachung und damit der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weiseverursacht hat. So war der Kläger neben seiner Ehefrau vor Ort, als die Feuerwehr eintraf. Seine Äußerungen gegenüber der Feuerwehr führten dazu, dass diese die Polizei zum Einsatz hinzuzog. Aufgrund der Aufnahme seiner Personalien durch die Polizei müsste ihm auch klar sein, dass diese ihn als(Mit-)Verantwortlichen für die Rauchentwicklung ansahen. Der Kläger habe nichts dafür getan, um diesen Eindruck auszuräumen. Auf eine (Mit-)Verursachung durch den Kläger deuteten ferner die von ihm und seiner Ehefrau gegenüber dem Wehrführer gemachten Äußerungen hin, wonach sie die Matratzen das nächste Malnachts verbrennen würden, damit man den Rauch nicht sehen kann. Aufgrund dieser Äußerungen, ihrer beiderseitigen Anwesenheit an der Brandstelle und aufgrund des Umstands, dass ihre Matratzen auf dem von ihnen gemeinsam bewohnten Grundstück verbrannt wurden, seien die Eheleute nach außen hin gemeinsam als Verursacher der Anscheinsgefahr aufgetreten.