OVG Sachsen-Anhalt: Kein Anspruch auf Höherstufung außerhalb des Vergabeverfahrens

Mit Beschluss vom 23.09.2014 – 6 B 197/14 HAL hatte das Verwaltungsgericht Halle entschieden, dass es in Sachsen-Anhalt keine Rechtsgrundlage für ein „formloses Aufrücken“ gebe, sondern Studenten, die bereits über Studienleistungen verfügen, sich für ein höheres Semester ausschließlich über das förmliche Vergabeverfahren bewerben können. Eine „Umgehung“ dieser Vorschriften durch eine Zulassung zum ersten Fachsemester mit anschließender Höherstufung sei nicht möglich. Den Beschluss hatten wir Ihnen in unserer Mandanteninformation 05/2014, Seite 11 vorgestellt.

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 06.11.2014 - 3 M 491/14 abgelehnt. Der Studienbewerberin, die eine Zulassung zum 1. Fachsemester erhalten aber bereits Studienleistungen an der Hochschule erbracht hatte, stehe kein Anspruch auf Höherstufung in das 3. Fachsemester zu. Das Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt und die Hochschulvergabeverordnung regeln das Verfahren zur Auffüllung frei gewordener Studienplätze in höheren Fachsemestern. Voraussetzung sei danach ein Antrag auf Zulassung zu dem höheren Fachsemester bis zum 15. Juli des Jahres. Dadurch werde die Hochschule in die Lage versetzt, unter allen Bewerbern die entsprechende Reihenfolge ihrer Zulassung zu ermitteln. Eine form- und fristlose Höherstufung zum ersten Fachsemester zugelassener Studenten, die in ihrem Studienfach bereits Leistungen erbracht haben, sei gesetzlich nicht vorgesehen und im Kapazitätsgefüge zulassungsbeschränkter Studiengänge auch nicht praktikabel. Einen entsprechenden Antrag auf Zulassung zum dritten Fachsemester habe die Studienbewerberin jedoch nicht gestellt. Ihr Antrag auf Höherstufung vom 16.08.2014 stelle keinen fristgerechten Antrag auf Zulassung zu einem höheren Fachsemester dar.

Ein entsprechender Anspruch auf Höherstufung ergebe sich auch nicht unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Fortsetzung des begonnenen Studiums werde weder beeinträchtigt noch ausgeschlossen. Vielmehr werde lediglich die Vergabe eines Vollstudienplatzes in einem fortgeschrittenen Semester an die Einhaltung bestimmter Fristen und Formalien gebunden, die der Hochschule die Durchführung des notwendigen Auswahlverfahrens ermöglichen. Es liege auch keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung der bei der konkreten Hochschule bereits immatrikulierten Studienbewerberin mit den Bewerbergruppen der Ortswechsler und Quereinsteiger vor. Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge seien allgemein und ohne Rücksicht darauf, ob ein Studierender bereits bei der Hochschule immatrikuliert ist oder nicht, besonderen Regelungen unterworfen. Auch der bei der Hochschule bereits immatrikulierten Studienbewerberin sei es zumutbar, die vorgegebenen Regularien einzuhalten.

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