OVG Thüringen: Abwahl der Kanzlerin der Hochschule Erfurt unwirksam

Im Januar 2014 beschloss der Hochschulrat der Hochschule Erfurt unter Zustimmung des Senats die Abwahl sowohl der Kanzlerin als auch der Präsidentin. Bei der Beschlussfassung beider Organe war jeweils die mit der Kanzlerin zerstrittene Präsidentin der Hochschule anwesend. Die – von uns vertretene – Kanzlerin der Hochschule klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Abwahl. Das Verwaltungsgericht Weimar (Urteil vom 17.09.2015 – 2 K 711/14) wies die Klage ab. Mit Urteil vom 12.03.2019 – 4 KO 128/18 gab das Thüringer Oberverwaltungsgericht der Klägerin Recht.

Das Abwahlverfahren war nach der – zutreffenden – Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.

Dies betraf zum einen den Beschluss des Hochschulrats. Hier hatte die Klägerin Gründe vorgetragen, die geeignet waren, das Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen. Gleichwohl versäumte die Vorsitzende des Hochschulrats, eine Entscheidung über den Ausschluss der Präsidentin an der Mitwirkung der Sitzung des Hochschulrats herbeizuführen. Zudem hätte die Präsidentin von der Beschlussfassung über die Abwahl der Klägerin ausgeschlossen werden müssen. Es bestand – so das Oberverwaltungsgericht – die Besorgnis, dass die damalige Präsidentin zu den Gründen, die ihrer Meinung nach eine Abwahl der Klägerin als Kanzlerin rechtfertigen sollten, nicht unparteiisch, sondern in einer Weise vortragen würde, die darauf abzielte, ihre eigene Abwahl zu verhindern.

Zum anderen war auch der Beschluss des Senats der Hochschule fehlerhaft. Die Rechtswidrigkeit des Senatsbeschlusses beruhte auch hier auf der Besorgnis, dass die Präsidentin nicht unparteiisch vortragen würde. Des Weiteren wurde die Klägerin nicht in einer aus dem Rechtstaatsprinzip abzuleitenden, verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen entsprechenden Weise, vom Senat angehört. Der Senat hätte – so weiter das Oberverwaltungsgericht – die Klägerin zumindest schriftlich zur beabsichtigten Abwahl anhören bzw. ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Dies war aber nicht erfolgt. Insbesondere war ein an die damalige Präsidentin und Vorsitzende des Senats gerichtetes Schreiben des ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin nicht zur Kenntnis der übrigen Senatsmitglieder gelangt.

Im Hinblick auf die Verfahrensfehler – einschließlich der Nichteinhaltung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen – kam es in diesem Verfahrens nicht mehr auf die Rechtsfrage an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abwählbarkeit der – zur Beamten auf Zeit ernannten – Klägerin mit dem Lebenszeitprinzip als einem nach Art. 33 Abs. 4 GG zu berücksichtigenden Grundsatz des Berufsbeamtentums vereinbar war.

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