Probleme bei der Sperrmüllabfuhr

Bei der Durchführung sog. Sperrmüllabfuhren bleiben häufig Abfälle zurück, die verbotswidrig am Rand einer Ortsstraße oder auf dem Gehweg abgelagert und von dem Abfallentsorger im Rahmen der Sperrmüllbeseitigung nicht mitgenommen werden. Das kann zu erheblichen Verschmutzungen der Gehwege und Straßen führen. Die Abfallsatzungen der öffentlichen Entsorgungsträger sehen in diesem Fall zumeist eine Pflicht der Gemeinden vor, diese Abfälle einzusammeln und dem Entsorgungsträger geordnet bereit zu stellen und zu überlassen, sofern ein Verursacher nicht in Anspruch genommen werden kann.

Gegen eines solche Regelung wandte sich eine kreisangehörige Gemeinde in Sachsen-Anhalt mit einer Normenkontrolle. Die Kosten der Nachberäumung beliefen sich bei der Gemeinde auf jährlich etwa 15.000 €. Die Gemeinde war der Ansicht, der Abfallentsorger müsse von der Straßensammlung auf ein Abholsystem mittels Abrufkarte umstellen, um die Kosten der Nachberäumungen zu vermeiden.

Das zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) haben den Normenkontrollantrag abgewiesen. Das System einer flächendeckenden Straßensammlung sei mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vereinbar. Dem Abfallentsorger komme insoweit ein weites Organisationsermessen und damit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Probleme bei der Abfallentsorgung seien lediglich die Folge davon, dass die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Bereitstellung des Sperrmülls nicht eingehalten werden würden.

Entgegen der Auffassung des OVG Magdeburg stellte das BVerwG aber klar, dass der Abfallentsorger nicht nur den Müll entsorgen muss, der in seinem Gebiet angefallen und ihm überlassen worden ist, sondern auch Abfälle ohne überlassungspflichtigen Abfallbesitzer. Unzutreffend sei außerdem die Auffassung des OVG Magdeburg, das KrW-/AbfG erfasse verbotswidrig abgelagerte Abfälle mangels Überlassung an den Entsorgungsträger nicht. Vielmehr komme es darauf an, ob es einen überlassungspflichtigen Abfallbesitzer gebe – dann treffe diesen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bereitstellung und Überlassung des Abfalls – oder ob es einen solchen nicht gebe – dann müsse der Entsorgungsträger den Abfall selbst einsammeln und entsorgen. Die Pflicht zum Einsammeln verbotswidrig abgelagerten Mülls treffe danach entgegen der Ansicht des OVG Magdeburg nicht den Eigentümer des anliegenden Straßengrundstücks, sondern die Gemeinde, da sie nach den Regelungen des KrW-/AbfG als Abfallbesitzerin anzusehen sei. Die Einordnung als Abfallbesitzerin ergebe sich aus ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast für Ortsstraßen einschließlich der Gehwege.
Nach Auffassung des BVerwG müsse daher die Gemeinde die Sperrmüllreste einsammeln und ordnungsgemäß bereitstellen. Wie diese Bereitstellung und Überlassung konkret zu erfolgen habe, falle in die landesrechtliche Regelungskompetenz und sei nachfolgend der kommunalen Satzungsgebung zugänglich. Dabei komme dem Satzungsgeber ein weites Organisationsermessen zu. Die Entsorgung dieser Abfälle obliege aber dem Entsorgungsträger.

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