Prüfungsumfang bezogen auf die (gewerbe-) steuerrechtliche Existenz einer GbR

Das OVG Magdeburg hat in einem soeben veröffentlichten Beschluss vom 29.08.2011 (Az: 4 L 90/11) zum Prüfungsumfang der Gemeinden bezogen auf die steuerrechtliche Existenz einer BGB-Gesellschaft entschieden.

Das OVG Magdeburg vertritt die Auffassung, dass zwar die Gemeinden gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 Satz 4, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO an die Festsetzungen im Grundlagenbescheid gebunden sind. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Gewerbesteuerbescheid einer nicht mehr existenten Gesellschaft bekannt gemacht werden kann. (Steuer-) Bescheide sind unwirksam, wenn sie sich an einen tatsächlich nicht existierenden Steuerschuldner richten und diesem bekannt gegeben werden sollen.

Nach Ansicht des OVG Magdeburg sind die Gemeinden zur Prüfung verpflichtet, ob der jeweilige (Inhalts-) Adressat zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheids (steuer-) rechtlich existent ist und darüber hinaus auch, ob er es zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids war.

Für die Praxis empfehlen wir, grundsätzlich bei Erlass des Gewerbesteuerbescheides in Bezug auf die (steuer-) rechtliche Existenz des Steuerschuldners von den Festlegungen im Grundlagenbescheid auszu-gehen. Soweit der Steuerschuldner jedoch Einwendungen erhebt, sollte die Gemeinde eine Entschei-dung des insoweit sachnäheren Finanzgerichts abwarten, falls eine auf die Wirksamkeit des Gewerbe-steuermessbescheides bzw. die (steuer-) rechtliche Existenz des herangezogenen Steuerschuldners gerichtete Klage dort anhängig ist. Eine Verpflichtung hierzu besteht nach Auffassung des OVG Magdeburg jedoch nicht.

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