Rechtmäßigkeit von Folgekostenverträgen

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 23.03.2011 (Az: 4 C 11/10) über die Rechtmäßigkeit von Folgekostenverträgen zu entscheiden.

Die Gemeinde Eching (Beklagte) stellte im Jahr 1980 einen Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet auf. Durch dessen zunehmende Ausnutzung kam es zu einer Überlastung des überörtlichen Verkehrsnetzes, insbesondere der Auffahrt von der Staatsstraße auf die Bundesautobahn. Die Beklagte beschloss daraufhin, neues Baurecht nur einzuräumen, wenn sich die Bauinteressenten vertraglich zu einem Beitrag zum Bau eines Zubringers zur Autobahn verpflichten. In der Folgezeit kam es zum Abschluss von städtebaulichen Verträgen, u.a. mit den Klägern.

Die Kläger, die Eigentümer bebauter Grundstücke im Gewerbegebiet sind, verpflichteten sich gegenüber der Beklagten zur Beteiligung an den Kosten des Zubringers, um die Genehmigung der Beklagten zur Betreibung eines Einzelhandels zu erhalten. Nachdem die Beklagte ihre Zustimmung zu dem Vorhaben der Kläger erteilt hatte, zahlten die Kläger die vereinbarten Beträge, forderten sie später aber wieder mit der Begründung zurück, die Verträge seien nichtig.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die städtebaulichen Verträge wirksam. Die Beklagte konnte die Gewährung neuen Baurechts von der Beteiligung der begünstigten Grundstückseigentümer (Neunutzer) an der Finanzierung des Zubringers abhängig machen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zubringer, der das Gewerbegebiet mit der Autobahn verbindet, auch den bisherigen Nutzern des Gewerbegebiets (Altnutzer) zugutekommt. Diese können zwar nicht an den Kosten beteiligt werden, weil sie bereits Baurecht hatten. Die Beklagte hat den Vorteil des Zubringers auch für die Altnutzer und sonstige Verkehrsteilnehmer aber nicht von den Neunutzern bezahlen lassen, sondern diesen Vorteil dadurch abgegolten, dass sie in angemessenem Umfang eigene Finanzierungsmittel und einen Zuschuss des Freistaats Bayern eingesetzt hat.

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