Rechtsmissbräuchliche Klage eines Reichsbürgers

Das VG Magdeburg hat im nun veröffentlichten Urteil vom 22.10.2019 - 2 A 751/17 die Klage eines sogenannten Reichsbürgers für unzulässig befunden.

Der Kläger begehrte von der Beklagten u. a. die Rückzahlung sämtlicher seit 1999 gezahlten kommunalen Steuern i.H.v. insgesamt 1.800.000,00 €, die strafbewehrte Unterlassung sämtlicher zukünftiger Steuerforderungen unter Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Strafzahlung i.H.v. 250.000,00 € und Schadensersatz i.H.v. 10.000,00 € wegen der erfolgten Vollstreckung. Überdies verlangte er persönlichen Schadensersatz von zwei städtischen Bediensteten der Beklagten. Der Kläger behauptete, bei der Beklagten handele es sich um keine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Behörde, sondern um ein Wirtschaftsunternehmen, welches nur privatrechtlich handeln könne. Die Beklagte sei von der Europäischen Union privatisiert worden. Sie sei demnach nicht befugt, öffentlich-rechtliche Forderungen geltend zu machen und zu vollstrecken. Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten und ihrer Bediensteten würden Straftaten in Form des Betruges und der Erpressung darstellen.

Nach Auffassung des VG Magdeburg fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da Basis sämtlicher Klageanträge allein die unsubstantiierte Behauptung fehlender Staatlichkeit der Beklagten sei. Dabei entbehre der Vortrag des Klägers jeglicher Tatsachenbasis. Die Beklagte stelle als Gemeinde einen elementaren Teil der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar. Ihr stehe gemäß Art. 28 Abs. 2 GG ein Recht auf Selbstverwaltung zu. Gemäß §§ 61 Nr. 1 Alt. 2, 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei die Beklagte beteiligten- und prozessfähig. Ihr würden somit hoheitliche Befugnisse zustehen. Ein Rechtsakt, nachdem die Beklagte durch die Europäische Union privatisiert wurde, existiere schlichtweg nicht. Dem Kläger gehe es offensichtlich nicht darum, ernsthafte, rechtlich auch nur annähernd begründbare Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten vorzubringen, sei es durch Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckung oder auch gegen die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Steuerbescheide. Ziel scheint vielmehr allein zu sein, die Befugnis zum hoheitlichen Handeln der Beklagten sowie deren Existenz an sich zu delegitimieren und deren Bedienstete unter Drohungen mit haltlosen Schadensersatzforderungen und Strafanzeigen von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Maßnahmen zu Lasten des Klägers abzubringen. Zudem seien nach Auffassung des Klägers die staatlichen Gerichte durch Aufhebung des § 15 GVG abgeschafft worden und würden private „Ausnahmegerichte" darstellen. Der Umstand, dass der Kläger bei einem, seiner Sicht nach nicht legitimierten Gericht klagt, stellt ein widersprüchliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Derjenige, der einem Gericht die Funktion abspricht, überhaupt Recht zu sprechen, kann nicht gleichzeitig den Rechtsschutz dieses Gerichtes beanspruchen.

Die Widerspruchsbehörden können bei einem vergleichbaren Vortrag eines Widerspruchsführers die vom Verwaltungsgericht angeführten Argumente zur Begründung der Unzulässigkeit des Widerspruchs entsprechend heranziehen.

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