Reichweite der Auskunftsverpflichtung des Bürgermeisters gegenüber einzelnen Gemeinderäten gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.07.2015 - 4 A 12/14 die Reichweite des Fragerechts eines einzelnen Gemeinderates und die damit verbundene Auskunftsverpflichtung des Bürgermeisters gemäß § 28 Abs. 6 SächsGemO konkretisiert.

Ein Stadtrat begehrte vom Bürgermeister die Beantwortung der Frage: „Welches Gehalt und welche variablen Gehaltsbestandteile beziehen die Geschäftsführer der städtischen Unternehmen und der Unternehmen mit städtischer Beteiligung?“ Nachdem er die Auskunft nicht erhielt, klagte er im November 2011 vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz auf Auskunft. Im April 2013 konkretisierte er seine Anfrage und benannte 49 Unternehmen und Einzelbetriebe, auf die sich seine Frage bezog. Nach teilweiser Rücknahme der Klage verblieb die Frage nach den Gehaltsdaten von drei Geschäftsführern von Unternehmen mit kommunaler Beteiligung. Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies die Klage mit Urteil vom 06.11.2013 - 1 K 549/13 ab. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung blieb ohne Erfolg.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hielt die Klage für unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Gehälter der Geschäftsführer zustehe. Nach § 28 Abs. 6 SächsGemO kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind. Dabei sei das Fragerecht nicht auf Angelegenheiten beschränkt, die in die Entscheidungskompetenz des Gemeinderates fallen, sondern umfasse alle Angelegenheiten, für die die Gemeinde zuständig ist. Der Auskunftsanspruch eines Ratsmitgliedes gegen den Bürgermeister erstrecke sich auch auf Angelegenheiten der Gemeinde, für deren Wahrnehmung sich diese einer GmbH bedient. Hierzu gehöre grundsätzlich auch die Auskunft zu den Gehältern der Geschäftsführung, da diese Information für die Entscheidung bedeutsam sein kann, ob es bei der Aufgabenerfüllung in Form einer privatrechtlichen Gesellschaft auch in Zukunft bleiben soll.

Im konkreten Fall war der Auskunftsanspruch des Gemeinderates jedoch nicht gegeben, weil seine Frage nicht eine einzelne Angelegenheit im Sinne des § 28 Abs. 6 SächsGemO betraf. Im Gegensatz zu § 28 Abs. 5 SächsGemO, der einem Fünftel der Gemeinderäte einen Auskunftsanspruch für alle Angelegenheiten der Gemeinde einräumt, ist das Fragerecht nur eines Ratsmitglieds aus § 28 Abs. 6 SächsGemO auf einzelne Angelegenheiten beschränkt. Das Fragerecht umfasse nur einzelne, konkret bezeichnete Angelegenheiten bzw. zeitlich abgegrenzte und abgrenzbare Vorgänge. Die Frage des klagenden Gemeinderats bezog sich jedoch allgemein auf die Gehälter der Geschäftsführung der städtischen Unternehmen und stellte damit nach Auffassung des Gerichts keine einzelne Angelegenheit dar.

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