Sachsen: ODR contra § 23 Abs. 5 S. 1 SächsStrG Nr. 2
Im Mai letzten Jahres hatten wir bereits über ein – rechtskräftiges – Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25.02.2015 - 6 K 1055/15 berichtet. Das Gericht hatte einem sächsischen Abwasserzweckverband eine Kostenbeteiligung für eine von ihm errichtete Vorflutleitung nach den gesetzlichen Regeln (§ 23 Abs. 5 S. 1 SächsStrG) zugesprochen. Der verklagte Straßenbaulastträger wollte demgegenüber weit weniger bezahlen und berief sich dafür auf die ODR (= Ortsdurchfahrtenrichtlinien), die eine pauschale Kostenbeteiligung nach laufenden Straßenmetern vorsehen.
Noch nicht berichtet hatten wir über eine – nicht rechtskräftige – Parallelentscheidung vom gleichen Tag, in der das Gericht aus – wie der Juristenstand zu sagen pflegt – „Gründen des Einzelfalls“ dem Abwasserzweckverband eine Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 S. 1 SächsStrG verwehrte und ihn auf die – wiederum weit niedrigere – Erstattung nach den ODR verwies, Urteil v. 25.02.2015 – 6 K 1053/15. Das Gericht meinte, die gesetzliche Regelung sei aufgrund einer vertraglichen Kostenvereinbarung ausgeschlossen, die Höhe der zu erstattenden Pauschale richte sich daher nach den ODR. Dem stünde auch die in den Vertrag aufgenommene Formulierung „unbeschadet des Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR“ nicht entgegen, weil zur Auslegung des Begriffs auf den üblichen Sprachgebrauch zurückzugreifen sei.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nun mit Beschluss vom 11.11.2015 – 3 A 270/15 zugelassen mit dem Hinweis, dass abweichend von den Gründen der angegriffenen Entscheidung für die Auslegung des Begriffs „unbeschadet“ nicht auf den allgemeinen, sondern auf den „juristischen Sprachgebrauch“ abzustellen sein könnte, da die Vertragsklausel einem Vertragsmuster des Bundesverkehrsministeriums entnommen sei und hiervon ausgehend weitere Kosten der Herstellung von der Vereinbarung nicht erfasst sein könnten.
Man wird sehen, zu welchem Ergebnis das Oberverwaltungsgericht mit seinem „juristischen“ Ansatz kommt. Wünschenswert wäre jedenfalls, wenn sich aus dem vom Oberverwaltungsgericht noch zu fällenden Urteil handhabbare Maßstäbe für die Beurteilung der vom Bundesverkehrsministerium verwendeten Vertragsmuster ergäben.