Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom Landtag beschlossen
Der Sächsische Landtag hat am 08.12.2013 das „Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen“ (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) beschlossen.
Mit der Föderalismusreform I ist im Jahre 2006 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Dienstherren entfallen. Zudem ist anstelle der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das gesamte Beamtenrecht die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nur zur Regelung eines Kernbereichs des Statusrechts der Beamten in den Ländern und Kommunen getreten. Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht fallen nunmehr in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz zielt auf die umfassende Nutzung der auch dem Freistaat Sachsen zugefallenen neuen Gesetzgebungskompetenz. Dementsprechend umfangreich ist das Gesetzgebungsvorhaben. Geändert wurden 26 Gesetze, vom Sächsischen Beamtengesetz über das Sächsische Personalvertretungsgesetz bis hin zum Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit oder zum Sächsischen Architektengesetz. Die einschlägige Ausgabe des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes umfasst 150 Seiten (GVBl 2013, S. 970 – 1120). Die Änderungen können an dieser Stelle auch nicht annähernd dargestellt werden.
Allerdings hat das Dienstrechtsneuordnungsgesetz bereits unmittelbar nach seiner Verabschiedung für Furore gesorgt. Zur Jahreswende 2013/2014 hatten bereits ca. 11.000 Beamte Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt. Sie begründeten dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung. Anfang des Jahres wies der Freistaat Sachsen die Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung zurück, sinngemäß mit der Begründung, das rückwirkend zum 01.09.2006 in Kraft getretene neu etablierte System der Stufenzuordnung sei auch für „Bestandsbeamte“ unionsrechtskonform. Auf den Ausgang der sicherlich zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Klagen darf man gespannt sein ...