Sächsisches Oberverwaltungsgericht: Blaue Tonnen in Dresden

Die Landeshauptstadt Dresden hatte privaten Entsorgungsfirmen die Sammlung von Papier und Pappe mittels blauer Tonne untersagt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat jetzt den hiergegen gerichteten Eilanträgen von fünf Entsorgungsfirmen stattgegeben (Beschlüsse vom 10.06.2011, Aktenzeichen: 4 B 355/10 u. a.). Das OVG ließ die Rechtslage offen und begründete die Eilentscheidung mit einer Interessenabwägung. Das Interesse der Antragsteller an der Fortführung ihrer Sammlungstätigkeit überwiege das Interesse der Landeshauptstadt an deren sofortiger Unterbindung, denn für den Fall der sofortigen Vollziehung der Untersagung droht die endgültige Verdrängung der privaten Entsorgungsfirmen durch die Landeshauptstadt aus dem Markt.

Zudem wies das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass bei der Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich eine für die Antragstellerin günstigere Rechtslage gelte. Nach dem von der Bundesregierung am 03.03.2011 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts werde das Bereitstellen von blauen Tonnen eine privilegierte gewerbliche Sammlung darstellen, welche nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt werden könne. Solche Interessen seien hier nicht erkennbar.

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