Sächsisches Oberverwaltungsgericht: Keine Erstattungspflicht für Schul-Taschenrechner - wie gehabt
Bereits im Jahre 2014 hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass Eltern vom Schulträger keine nachträgliche Erstattung für die zur Anschaffung von Lernmitteln für den Unterricht ihres Kindes aufgewendeten Kosten verlangen können (Urteil vom 02.12.2014 – 2 A 281/13). Gegenstand des Verfahrens waren die Kosten für einen Taschenrechner.
Das Verwaltungsrecht Leipzig hatte aber zwischenzeitlich die Rechtsfrage anders entschieden und einen Erstattungsanspruch für die Kosten eines grafikfähigen Taschenrechners, dessen Verwendung das Gymnasium für den Mathematikunterricht ab Klassenstufe 8 gefordert hatte, bejaht (Urteil vom 03.05.2018 – 4K 165/16).
Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht in einem von uns erstrittenen Berufungsurteil (Urteil vom 09.04.2020 – 2 A 1251/18) seine Rechtsprechung bestätigt. Für die Kosten des Taschenrechners sei weder ein Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegeben.
Die Schulträger im Freistaat Sachsen dürften das Urteil mit Erleichterung zur Kenntnis genommen haben.