Sächsisches Oberverwaltungsgericht: Studium an VWA ist (unter Umständen?) keine Ausbildung nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO

Die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) schreibt in § 62 Abs. 2 Nr. 1 vor, dass zum Fachbediensteten für das Finanzwesen nur bestellt werden darf, wer über eine abgeschlossene wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung oder die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst verfügt.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 20.10.2016 – 4  B  89/16 eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, in der das Verwaltungsgericht Chemnitz den Begriff der „abgeschlossenen wirtschafts- oder finanzwissenschaftlichen Ausbildung“ auslegte.

Beide Instanzen verneinten, dass es sich bei dem von der betroffenen Gemeindebediensteten absolvierten sechssemestrigen Studium an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig – VWA – im Studiengang Verwaltungsbetriebswirt (VWA), mit dem 900 Stunden Wissen vermittelt wurden, um eine „wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung“ im Sinne dieser Vorschrift handele.

Das Oberverwaltungsgericht hat aber offengelassen, ob generell nur Abschlüsse an den Hochschulen im Sinne § 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitgesetzes – die VWA ist hier nicht aufgezählt –, an der Berufsakademie Sachsen oder an Hochschulen anderer Bundesländer als wissenschaftliche Abschlüsse anzusehen sind oder ob der Wortlaut des § 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO eine weitergehende Auslegung zulasse. Offen bleibt also, ob ein Studium an der VWA mit z.B. einer höheren Stundenzahl die kommunalrechtlichen Vorgaben erfüllen könnte.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular