Sächsisches Oberverwaltungsgericht: Studium an VWA ist (unter Umständen?) keine Ausbildung nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO
Die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) schreibt in § 62 Abs. 2 Nr. 1 vor, dass zum Fachbediensteten für das Finanzwesen nur bestellt werden darf, wer über eine abgeschlossene wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung oder die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst verfügt.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 20.10.2016 – 4 B 89/16 eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, in der das Verwaltungsgericht Chemnitz den Begriff der „abgeschlossenen wirtschafts- oder finanzwissenschaftlichen Ausbildung“ auslegte.
Beide Instanzen verneinten, dass es sich bei dem von der betroffenen Gemeindebediensteten absolvierten sechssemestrigen Studium an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig – VWA – im Studiengang Verwaltungsbetriebswirt (VWA), mit dem 900 Stunden Wissen vermittelt wurden, um eine „wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung“ im Sinne dieser Vorschrift handele.
Das Oberverwaltungsgericht hat aber offengelassen, ob generell nur Abschlüsse an den Hochschulen im Sinne § 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitgesetzes – die VWA ist hier nicht aufgezählt –, an der Berufsakademie Sachsen oder an Hochschulen anderer Bundesländer als wissenschaftliche Abschlüsse anzusehen sind oder ob der Wortlaut des § 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO eine weitergehende Auslegung zulasse. Offen bleibt also, ob ein Studium an der VWA mit z.B. einer höheren Stundenzahl die kommunalrechtlichen Vorgaben erfüllen könnte.