Sächsisches OVG: Übertragung öffentlicher Aufgaben auf private Dritte unzulässig!

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 03.12.2013, Aktenzeichen: 4 A 567/11, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16.02.2010, Aktenzeichen: 2 K 201/09, aufgehoben und die Klage auf Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung eines Aufwandsersatzes für die Herstellung des Schmutzwasseranschlusskanals abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Dresden hatte den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil dieser von der Stadtentwässerung Dresden GmbH im Namen der Landeshauptstadt Dresden, Eigenbetrieb Stadtentwässerung Dresden, erlassen wurde. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die GmbH nicht berechtigt, hoheitliche Regelungen selbst zu treffen und Verwaltungsakte zu erlassen. Der Mangel sei auch nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides durch den zuständigen Eigenbetrieb der Stadt geheilt worden.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die GmbH nicht befugt gewesen sei, den Bescheid zu erlassen. Für die erfolgte vollständige Übertragung öffentlicher Aufgaben auf einen privaten Dritten fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Im Freistaat Sachsen existiere keine gesetzliche Ermächtigung für die Wahrnehmung der Aufgabe des inhaltlichen Erlasses eines Abgabenbescheides durch einen privaten Geschäftsbesorger. Eine Behörde verstoße gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, wenn sie eine juristische Person des Privatrechts mit dem inhaltlichen Erlass der Abgabenbescheide beauftrage (SächsOVG, Beschl. v. 23.Februar 2012 - 5 A 331/10 -, juris, Rn. 12 ff. – wir berichten in unserer Mandanteninformation 02/2012).

Die Beklagte habe nach ihrem eigenen Vortrag im Wege der Verwaltungshilfe die Vorbereitung, Versendung und Zustellung von Bescheiden zur Geltendmachung von Aufwands- und Kostenersatz für Grundstücksanschlusskanäle auf die GmbH übertragen. Eine gesetzliche Ermächtigung zum inhaltlichen Erlass von Abgabenbescheiden durch einen Privaten sehen nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aber weder die Sächsische Gemeindeordnung noch das Sächsische Kommunalabgabengesetz oder das Sächsische Wassergesetz vor. Die von der Beklagten als Verwaltungshilfe bezeichnete Tätigkeit läge zudem nur dann vor, wenn von dem Dritten nur einzelne vorbereitende oder unterstützende Hilfstätigkeiten vorgenommen würden. Dies können technische Maßnahmen sein, die der Aufgabenträger selbst nicht durchführen kann, oder Arbeitsprozesse, die mechanisch oder automatisiert ablaufen. Die Grenze der Verwaltungs- und Erfüllungshilfe sei dagegen überschritten, wenn der Helfer - wie hier die GmbH - eigenständig die vollständige Einzelveranlagung übernehme.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht das Sächsische Oberverwaltungsgericht aber davon aus, dass der Fehler bei der Festsetzung durch Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt worden ist.

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