Sächsisches OVG zur Kleineinleiterabgabe 2010
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 05.04.2016 – 5 A 561/15 auf Folgendes hingewiesen:
§ 8 Abs. 2 Satz 1 SächsAbwAG sieht vor, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG abgabepflichtig sind, zur Deckung ihrer Aufwendungen eine Abgabe von den Einleitern oder von den Eigentümern oder von den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, eine Abgabe erheben sollen. Nach dieser Vorschrift sind die abgabepflichtigen Körperschaften somit im Regelfall („sollen“) verpflichtet, eine solche Abgabe zu erheben und eine entsprechende Satzung zu erlassen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SächsAbwAG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG).
Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe – so das Sächsische Oberverwaltungsgericht – keine Pflicht zur vorrangigen Heranziehung des Einleiters. § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsAbwAG überlasse die Entscheidung, ob der Einleiter oder der Grundstückseigentümer/dinglich Nutzungsberechtigte vorrangig heranzuziehen ist, dem Satzungsgeber.
Zudem liege kein atypischer Fall vor, wenn für den Erhebungszeitraum 2010 eine Abrechnung erst im Laufe des Jahres 2014 erfolgt sei. Der Beklagte kann innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist Kleineinleiterabgaben festsetzen. Dass eine solche Abgabenerhebung stattfinden würde, habe den Kläger angesichts der im Mai 2006 erlassenen Abwasserabgabenabwälzungssatzung des Beklagten nicht überraschen können.
Letztendlich bestand in dem zu entscheidenden Fall kein Anlass zum Ausgleich von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 SächsAbwAG, weil der Beklagte erstmalig 2006 eine Abwasserabgabenabwälzungssatzung erlassen hatte. Das hier streitgegenständliche Kalenderjahr 2010 fiel noch in die „ersten“ fünf Jahre, weshalb eine Ausgleichspflicht im Jahr 2010 noch nicht bestand.