Sächsisches OVG zur vorzeitigen Abberufung von Verbandsräten

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte im nun veröffentlichten Urteil vom 07.07.2015 - 4 A 700/13 über die vorzeitige Abberufung von Verbandsräten zu entscheiden. Die Klägerin ist Verbandsmitglied in einem Zweckverband. Die von ihr als weitere Vertreter in die Verbandsversammlung eines Zweckverbandes gewählten Verbandsräte hatte sie vorzeitig abberufen, weil die Vertreter keine „optimale Interessenvertretung der Bürger“ gewährleisten könnten.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Abberufung rechtswidrig ist. Die Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 16 Abs. 4 SächsKomZG, nach der die Verbandsräte für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates gewählt werden, spreche dafür, dass eine vorzeitige Abberufung durch den entsendenden Gemeinderat grundsätzlich nicht möglich ist. Jedenfalls habe die Klägerin zuvor nicht versucht, die gewählten Verbandsräte durch die Auferlegung von Ordnungsgeldern dazu zu bewegen, ihren Pflichten nachzukommen. Nach § 16 Abs. 5 SächsKomZG können die Gemeinden ihren Vertretern Weisungen erteilen. Die Verbandsräte als ehrenamtlich Tätige sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig und verantwortungsbewusst zu erfüllen. Wird diese Pflicht gröblich verletzt, kann der Gemeinderat ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € verhängen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hätte nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ein gestuftes Vorgehen erfordert. Erst nach der erfolglosen Verhängung von Ordnungsgeldern hätte eine vorzeitige Abberufung in Betracht gezogen werden können.

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