SächsOVG: Bebauungsplan „Seepromenade Markkleeberg-Ost, 1. Änderung“ unwirksam
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit zwei Urteilen vom 09.03.2012, Aktenzeichen: 1 C 13/10, und 20.03.2012, Aktenzeichen: 1 C 21/10, die Änderung des Bebauungsplans „Seepromenade Markkleeberg-Ost, 1. Änderung“ – die Änderung datiert vom 21.04.2010 – für unwirksam erklärt.
In der ausgelegten Begründung zum Änderungsplan hieß es unter anderem: „Folgende Gutachten liegen als Anlagen der Begründung des Bebauungsplanes bei und sind zu beachten ...“. Die dort genannten Gutachten waren der Begründung im Rahmen der Auslegung aber gerade nicht beigefügt. Dies verstößt nach der zutreffenden und von uns als Antragstellervertreter in dem Verfahren 1 C 13/10 vorgetragenen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Diese Regelung sieht vor, dass auch die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen sind. Der Stadtrat hätte sich, so das Oberverwaltungsgericht, im Rahmen des bestehenden Beurteilungsspielraums ersichtlich dafür entschieden, die in der Begründung genannten Unterlagen auszulegen. Angesichts dieser Beschlusslage und den aktenkundigen Vorbelastungen des in einer bergrechtlichen Sicherheitszone mit einer „Bauwarnung“ gelegenen Baugebietes sei es der Stadt verwehrt gewesen, die nach dem angegriffenen Bebauungsplan von den Normadressaten „zu beachtenden“ umweltbezogenen Gutachten als „unwesentlich“ abzutun.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.