SächsOVG: Festsetzung einer Verbandsumlage in der Haushaltssatzung eines Zweckverbandes unwirksam

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2025 - 4 C 21/19 die Festsetzungen zum Ergebnis- und Finanzhaushalt und zur Verbandsumlage in der Haushaltssatzung eines Zweckverbandes für das Haushaltsjahr 2018 auf Antrag der Mitgliedskommune E für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Gerichts verstoßen diese Satzungsregelungen gegen das sich aus § 58 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG i. V. m. § 72 Abs. 2 Satz 1SächsGemO ergebende Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Der Zweckverband hatte in die Haushaltssatzung Forderungen der Mitgliedskommune L aus der zwischen ihr und dem Zweckverband geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von jeweils15.000 € eingestellt, obwohl diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Haushaltssatzung bereits verjährt waren. Der Zweckverband – so das Oberverwaltungsgericht – war verpflichtet gewesen, sich gegenüber der Mitgliedskommune L auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Offen ließ das Gericht, ob die Erhebung der Verjährungseinrede im Verhältnis zwischen einem Zweckverband und seinen Mitgliedern stets treuwidrig ist, weil damit gegen die Verbandstreue verstoßen würde. Die in der Rechtsprechung soweit ersichtlich noch nicht entschiedene Frage war nicht entscheidungsrelevant, weil die Einrede sich auf ein – privatrechtliches –vertragliches Rechtsverhältnis zwischen dem Zweckverband und der Mitgliedskommune L bezieht. Dieses hätte der Zweckverband auch mit einem Dritten eingehen können. Es gibt nach Auffassung des Gerichts keinen sachlichen Grund, warum die Mitgliedskommune L insofern besser stehen sollte als ein Dritter, der der Verjährungseinrede nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Verbandstreue entgegenhalten könnte. Deshalbtangiert die Erhebung der Verjährungseinrede die Verbandstreue nicht.

Das Oberverwaltungsgericht ließ zudem offen, ob und ggf. wann ein unbedeutender Fehler bei der Festsetzung des Umlagesolls, der ohne spürbare finanzielle Auswirkungen bleibt, noch nicht zur Nichtigkeit der Haushaltssatzung insoweit führt. Ein solch geringfügiger Fehler liegt hier nicht vor.

In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird eine Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze angesichts der Komplexität von Haushaltssatzungen verschiedentlich angenommen, wobei die Grenze teilweise bei 0,5 % des Umlagesolls (so OVG Schleswig-Holstein), teilweise erst bei 1 % des Umlagesolls (ständige Rechtsprechung des BayVGH, ebenso ThürOVG) gezogen wird. Die rechtswidrig in den Haushalt eingestellten Forderungen stellen indes einen Anteil von ca. 3,99 % der in § 5 der Haushaltssatzung festgesetzten Verbandsumlage dar, womit selbst die größte angenommene Geringfügigkeitsgrenze von einem Prozent deutlich überschritten ist.

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