SächsOVG: Leipziger Verordnung zu Sonntagsöffnungszeiten überwiegend unwirksam

Wie der Presserklärung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 01.09.2017 zu entnehmen ist, hat das Gericht im Urteil vom 31.08.2017 – 3 C 9/17 auf den Normenkontrollantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hin die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2017 aus besonderem Anlass vom 15.12.2016 überwiegend für unwirksam erklärt.

Die Stadt Leipzig hatte mit ihrer Verordnung auf Grundlage von § 8 Abs. 1 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) vier verkaufsoffene Sonntage bestimmt: Zu den Leipziger Markttagen (01.10.2017), zum 60. Internationalen Festival für Dokumentar- und Animationsfilm (05.11.2017) und zum Leipziger Weihnachtsmarkt (03. und 17.12.2017) sollten die Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet von Leipzig jeweils von 12 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden dürfen. Dies ist nunmehr nur noch zum Leipziger Weihnachtsmarkt am 03. und 17.12.2017 und an diesen beiden Tagen auch nur im Ortsteil „Zentrum“ möglich. Im Übrigen erklärte das Gericht die Verordnung für unwirksam.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts lagen dem Stadtrat bei Erlass der Verordnung keine ausreichenden Informationen vor, um zu den genannten Anlässen verkaufsoffene Sonntage für das gesamte Stadtgebiet festzulegen. § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG verlange dafür einen besonderen Anlass. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, das damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ladenschlussgesetz des Bundes folgte, müsse dieser besondere Anlass so prägend sein, dass dagegen die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen nicht ins Gewicht fällt. Dies erfordere bei Erlass der Verordnung grundsätzlich eine schlüssige und vertretbare Prognose dahin, dass der besondere Anlass einen Besucherstrom auslöst, der die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen der Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen kämen. Bei Erlass der Verordnung fehlte es dafür jedoch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts an ausreichenden Daten. Nur zum Leipziger Weihnachtsmarkt hielt es eine solche Prognose für offensichtlich gerechtfertigt, allerdings auch nur für den Ortsteil „Zentrum“.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der Frage der Teilbarkeit einer solchen Verordnung, die es ermöglicht, die Verordnung zumindest teilweise aufrecht zu erhalten, zu.

Wir werden Sie über den weiteren Verfahrensablauf informieren.

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