SächsOVG: Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Kommunen
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte in einem Eilverfahren über einen Antrag eines Journalisten gegenüber der Stadt Leipzig auf Auskunft über Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz zu entscheiden. Der Journalist führte selbst einen Rechtsstreit gegen die Stadt Leipzig, der eine von ihm begehrte Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG zum Gegenstand hatte. Aus diesem Anlass wollte er als Journalist zum Umgang der Stadt mit Meldesperren recherchieren. Er wollte von der Stadt wissen, wieviele Anträge auf Eintragung einer Auskunftssperre die Gemeinde in den vergangenen drei Jahren erhalten habe, wieviele dieser Anträge Journalisten betreffen und in wievielen Fällen Anträgen von Journalisten stattgegeben worden sei. Dabei bat er wegen „eines anstehenden Berufungsverfahrens“ um kurzfristige Auskunft. Nachdem die Stadt die Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortete, beantragte er einstweiligen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht Leipzig.
Das Verwaltungsgericht Leipzig lehnte den Antrag ab. Der Antragsteller sei zwar unbestritten Pressevertreter im Sinne des Sächsischen Pressegesetzes. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass er bei seiner Anfrage tatsächlich im Rahmen seiner öffentlichen Aufgabe im Sinne des Sächsischen Gesetzes über die Presse tätig geworden sei. Er behaupte zwar Recherchen vor dem Hintergrund von Angriffen auf Politiker und Journalisten und von aktuellen Gesetzesentwürfen zur Absenkung der Hürden für Auskunftssperren. Zu seinen Recherchen trage er aber nicht substantiiert vor; so habe er weder vorläufige Rechercheergebnisse und Manuskripte noch frühere Artikel zu diesem Thema vorgelegt. Der Antragsteller begehre daher die Auskünfte nicht als Vertreter der Presse vor einem presserechtlichen Hintergrund, sondern als Privatperson und Partei in einem Rechtsstreit.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht änderte mit Beschluss vom 13.05.2020 - 5 B 102/20 die erstinstanzliche Entscheidung und verpflichtete die Stadt Leipzig im Wege einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller könne sich hinsichtlich der begehrten Auskünfte auf § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG berufen. Danach sind alle Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht spezielle Regelungen des Sächsischen Gesetzes über die Presse selbst oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Der Antragsteller sei auskunftsberechtigter Vertreter der Presse. Sein Auskunftsverlangen diene auch der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Der Antragsteller habe konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass er die Auskünfte für seine Recherchen benötigt. Da sein eigener Prozess zwischenzeitlich beendet wurde, ließ das Oberverwaltungsgericht offen, ob ursprünglich Zweifel am Bezug zur Funktion der Presse bestanden und ob das Verwaltungsgericht deshalb die von ihm angelegten hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung dieses Funktionsbezugs überhaupt stellen durfte.