SächsOVG setzt Bebauungsplan der Gemeinde Großpösna teilweise außer Vollzug
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.05.2025 – 1 B 65/25 den überarbeiteten Bebauungsplan „Ortsmitte Störmthal“ der Gemeinde Großpösna hinsichtlich einzelner Wohn- und Sondergebiete außer Vollzug gesetzt.
Der Antragsteller des Eilantrags ist Eigentümer eines denkmalgeschützten Barockschlosses, das sich innerhalb des Plangebiets befindet. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache gegen die heranrückende Wohn- und Ferienhausbebauung. Über diesen Antrag hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Auf seinen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat das Gericht den Bebauungsplan aber teilweise bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Erweist sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache als zulässig und voraussichtlich begründet, seit dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der angegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss, weil der vorläufige Vollzug eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans in aller Regel nicht im öffentlichen Interesseliege. Nach diesem Prüfungsmaßstab sei der Eilantrag begründet und die einstweilige Außervollzugsetzung von Teilen des Bebauungsplans geboten. Zwar würden die geltend gemachten Ausfertigungsmängel nicht vorliegen, weil zum einen von einer ordnungsgemäßen Unterschrift auszugehen sei und die Bekanntmachung im Amtsblatt auch auf der Ausfertigung beruhe. Der Bebauungsplan leide aber an einem offensichtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler bei der Abwägung des Lärmkonflikts zwischen dem Schloss des Antragstellers und der heranrückenden Wohnbebauung. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass jeder Bebauungsplangrundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einemgerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung dürfe nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Vorliegend bestehe ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, weil die von der Gemeinde eingeholten schalltechnischen Untersuchungen keine geeignete Grundlage für die mit der Planung angestrebte Bewältigung desbestehenden Konflikts zwischen der im Sondergebiet geplanten Nutzung des Schlosses u. a. als Gaststätte mit Freisitz sowie als Örtlichkeit für kulturelle Veranstaltungen einerseits und der geplanten heranrückenden Wohnbebauung in den geplanten Wohngebieten wie auch der geplanten heranrückenden geplanten Ferienhaussiedlung anderseits bilden, weil sie von unzutreffenden Annahmen ausgingen. Die vorläufige Außervollzugsetzung sei erforderlich, weil der Antragsteller in der weiteren Vollziehung des Bebauungsplans eine Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung seines Schlosses befürchten müsse. Außerdem würden durch einen weiteren Vollzug des -voraussichtlich für unwirksam zu erklärenden - Bebauungsplans vollendete, kaum rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen.