SächsOVG: Teilbefreiung vom Benutzungszwang Trinkwasser
Das Sächsische OVG hat mit Beschluss vom 27.12.2012, Aktenzeichen: 4 A 410/11, den Antrag eines Trinkwasserzweckverbandes, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13.04.2011, Aktenzeichen: 4 K 567/07, zuzulassen, stattgegeben.
Der Kläger hatte die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Teilbefreiungsanspruchs nach § 5 Abs. 2 seiner Wasserversorgungssatzung (WVS) mit seinem Vortrag so in Frage gestellt, dass das Sächsische OVG den Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als offen angesehen hat.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 30.12.2010, Aktenzeichen: 8 B 40.10, ist geklärt, dass eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn anderenfalls die finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers überfordert wären oder die Wasserversorgung nicht zu erträglichen Preisen möglich wäre. Maßgeblich für die Bewertung, ob infolge einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang für den Verbraucher untragbare Wasserpreise zu besorgen sind, ist stets die konkrete Situation des Einzelfalls, deren Beurteilung sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht. Diese Einzelfallprüfung hatte das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Sächsischen OVG nicht vorgenommen. Es hatte - ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen - den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Gebührenerhöhung, die zu einem Überschreiten der durchschnittlichen Verbrauchsgebühr zwischen 10 und 20 % führe, hinnehmbar sei. Der Kläger hatte in seinem Zulassungsvorbringen auf die höheren Grundgebühren im Versorgungsgebiet sowie auf die schlechte Einkommens- und Vermögenssituation in diesem Gebiet hingewiesen. Diese Bewertungskriterien sind auf die konkrete Situation im betroffenen Versorgungsgebiet bezogen und wurden vom Verwaltungsgericht nicht herangezogen.